BREAKING NEWS – SCHUFA nimmt Revision zurück
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Die SCHUFA Holding AG hat ihre Revision gegen das durch unsere Kanzlei erstrittene Urteil des 17. Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 03.06.2022, Az.: 17 U 5/22) zurückgenommen. Mit Beschluss vom 19.08.2024 hat der Bundesgerichthof (Az.: VI ZR 205/22) die Beklagte (SCHUFA Holding AG) des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Damit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az.: 17 U 5/22) rechtskräftig. Das OLG entschied, dass die SCHUFA Holding AG die Information „Insolvenzverfahren aufgehoben…“ jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten aus dem Datenbestand des Klägers (unseres Mandanten) löschen muss. Der Beklagten, so führte das OLG in den Urteilsgründen aus, stünde keine Rechtsgrundlage für die Speicherdauer über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus zur Verfügung. Für unseren Mandanten besteht nun Rechtssicherheit.
Der BGH beschloss in einem anderen Verfahren (Beschluss vom 27.03.2023, Az.: VI ZR 225/21), dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den dort anhängigen Verfahren (verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) ausgesetzt werde. Mit seinem Urteil vom 07.12.2023 entschied der EuGH u. a. folgendes:
„Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht;“
Im Ergebnis bestätigte der EuGH damit die von unserer Rechtsanwaltskanzlei vertretene Rechtsauffassung, wonach Informationen zur Erteilung von Restschuldbefreiungen aus einem öffentlichen Register maximal so lange gespeichert werden dürfen, wie sie dort öffentlich zugänglich sind.
Gleichwohl kann Betroffenen auch ein Löschungsanspruch aus Art. 17 I lit. c) DSGVO zustehen, wenn sie gemäß Art. 21 I DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine zwingenden schutzwürdigen Gründe vorliegen, die die betreffende Verarbeitung rechtfertigen. Zudem, so der EuGH in seinem o. g. Urteil, sei Art. 17 I lit. d) DSGVO dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet sei, personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen habe.
Negative Eintragungen können für Betroffene gravierende Beeinträchtigungen hervorrufen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht selten nahezu unmöglich machen. Wenn Sie betroffen sind, machen Sie gerne von unserer kostenfreien Ersteinschätzung Gebrauch.
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