Bürgschaft Kredit- Wer bürgt, muss nicht immer haften

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Inhaltsverzeichnis

  1. Bürge als Selbstschuldner

Kfz-Meister Meier möchte seine Werkstatt modernisieren. Sein Business-Plan sieht Investitionen in Höhe von 100.000 Euro vor. Zwar ist die Hausbank von seinem Konzept überzeugt. Dennoch: Ohne zusätzliche Sicherheiten will sie keinen Kredit gewähren. Ob denn seine Ehefrau nicht bürgen könnte, so der Vorschlag des Bankangestellten.

Sollte Sie das tun? Die Bürgschaft ist ein riskantes Rechtsgeschäft. Um den Bürgen vor Schnellschüssen zu bewahren, hat der Gesetzgeber die Schriftform eines Bürgschaftsvertrags zwingend vorgeschrieben. Damit droht aus dem oft unbedacht geäußerten Spruch „Ich bürge dafür“ kein finanzielles Ungemach. Ferner sieht das Gesetz zum Schutz des Bürgen noch die so genannte “Einrede der Vorausklage“ vor. Das bedeutet, dass der Bürge erst dann bezahlen muss, wenn eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner mangels Masse gescheitert ist.

Bürge als Selbstschuldner

Aber Vorsicht! Vor allem in den vorformulierten Bürgschaftserklärungen der Banken ist eben jene Einrede ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass sich der Bürge als “Selbstschuldner“ verbürgt und damit vom Gläubiger auch als Erster in Anspruch genommen werden darf.

Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags

Für viele Privatpersonen aber auch klein- und mittelständische Unternehmer wird die Gewährung eines Kredits von der Hausbank immer öfters zum fast aussichtslosen Unterfangen. Bei kleineren Familienbetrieben ist es gängige Bankenpraxis, neben dem Betriebsinhaber dessen Ehepartner bzw. nicht ehelichen Lebensgefährten oder einen anderen nahen Angehörigen zur Absicherung der Kreditforderung mit in die Haftung ein zu beziehen. Gerade Verwandte und Lebenspartner befinden sich aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Schuldner in einer psychischen Zwangssituation. Einerseits wollen sie der nahe stehenden Person beistehen, andererseits nicht selbst in den finanziellen Abgrund stürzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) trägt diesen “Angehörigenbürgschaften“ bereits seit Jahren Rechnung. Ein krasses Missverhältnis zwischen dem Umfang der eingegangenen Verpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen ist laut BGH wichtigstes Kriterium für die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrags. Kann der Bürge voraussichtlich nicht einmal die festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens bzw. seines Vermögens bestreiten, so liegt die Annahme einer Sittenwidrigkeit nahe. Es spricht dann nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung dafür, dass der Angehörige die ruinöse Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat und die Bank dies in “sittlich anstößiger Weise“ ausgenutzt hat (vgl. BGH, NJW 2005, 971 [972]).

Kein Eigeninteresse des nahe stehenden Bürgen

Diese Vermutung der Sittenwidrigkeit kann aber vom Kreditinstitut widerlegt werden. So darf sich laut BGH derjenige Angehörige nicht auf eine finanzielle Überforderung und damit auf Sittenwidrigkeit berufen, der selbst ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat. Dann nämlich sei der Bürge als ein Mitdarlehensnehmer anzusehen und auch entsprechend zu behandeln. Bejaht wurde ein solches Eigeninteresse z. B. bei der Kreditaufnahme für einen Pkw, den die bürgende Ehefrau auch als Familienauto genutzt hatte. Grundsätzlich gilt die Regel: Je geringer das eigene Interesse des Bürgen am verbürgten Geschäft ist, desto stärker fällt das Missverhältnis zwischen Bürgschaftssumme und Leistungsfähigkeit ins Gewicht. So z. B. bei der bürgenden Tochter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, die sich ohne jegliches Eigeninteresse für eine Kreditverbindlichkeit ihrer Mutter verbürgt.

Auch wenn es durchaus Möglichkeiten gibt, sich gegen eine Inanspruchnahme der Kredit gebenden Bank zur Wehr zu setzen, sollte man vor Vertragsschluss über die weit reichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen informiert sein – am besten durch fachkundigen rechtlichen Rat.

Foto(s): ©Pexels.com/rodnae-productions

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