Bürgschaften für Unternehmensdarlehen: Was gilt es zu beachten?
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Kein Kredit ohne Sicherheit: Dieses Motto gilt fast immer, wenn Unternehmen ein Darlehen bei einer Bank aufnehmen. Insbesondere wenn es sich beim Unternehmen um eine GmbH handelt, werden häufig Bürgschaften von Gesellschaftern und auch Geschäftsführern verlangt.
Man sollte daher genau wissen, was man da eigentlich unterschreibt und was man schon vor der Unterschrift beachten sollte.
1. Bürgschaft heißt eigene Haftung für fremde Schulden!
Man sollte immer genau abwägen, ob man wirklich bereit ist, die Bürgschaft für ein Unternehmensdarlehen zu übernehmen. Schließlich bedeutet eine Bürgschaft nichts anderes, als dass man mit seinem eigenen Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens haftet.
Bei GmbH-Gesellschaftern haben Bürgschaften somit die unangenehme Folge, dass aufgrund der unbeschränkten persönlichen Haftung der eigentliche Sinn und Zweck der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ quasi konterkariert wird.
2. Meist selbstschuldnerische Bürgschaft
Viele Bürgen unterschätzen die Risiken einer Bürgschaft auch, weil sie meinen, dass sie nur zahlen müssen, wenn beim Unternehmen nichts mehr zu holen ist. Daran richtig ist, dass das Gesetz zwar eigentlich von einer sog. „Ausfallbürgschaft“ ausgeht und die Bank erst einmal alle Hebel in Bewegung setzen muss, um ihr Geld vom Unternehmen selbst zurück zu kriegen.
In den allermeisten Verträgen ist aber – und zwar rechtlich zulässig – eine sog, „selbstschuldnerische Bürgschaft“ vereinbart. Hier kann sich die Bank im Grunde genommen aussuchen, ob und wann sie ihr Geld vom Unternehmen und/oder vom Bürgen zurückverlangt. So kann es gut sein, dass der Bürge gleich nach einer Kreditkündigung auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen wird – und dann auch zahlen muss.
3. Mehrere Bürgen
Man darf auch nicht dem Missverständnis erliegen, dass es dann, wenn es ja mehrere Bürgen gibt, nicht so schlimm kommen könne. Dass eine Bank sich gleich von mehreren Gesellschaftern Bürgschaften geben lässt, heißt gerade nicht, dass sie von den einzelnen Bürgen nur anteilige Zahlungen verlangen kann. Die Bank kann sich vielmehr frei aussuchen, von wem sie das Geld zurückhaben möchte. Wenn es eintrifft, hat man zwar die Möglichkeit, bei den anderen Bürgen Regress zu nehmen. Ein Problem hat man aber dann, wenn diese nicht zahlen können oder wollen.
4. Sittenwidrigkeits-Rechtsprechung
Viele haben auch schon einmal etwas von der sog. Sittenwidrigkeits-Rechtsprechung gehört – und überschätzen diese. Der BGH hat zwar schon in den neunziger Jahren entschieden, dass gerade Bürgschaften naher Angehöriger sittenwidrig und damit nichtig sein können. Dabei ging es um Fälle, in denen die Ehegatten von Unternehmern für die Kredite des Unternehmens gebürgt haben, obwohl sie selbst so gut wie mittellos waren.
Zum einen hängen die Trauben hier jedoch recht hoch, da die Verpflichtungen aus der Bürgschaft den Bürgen „krass“ finanziell überfordert müssen. Zum anderen haben auch die Banken dazu gelernt und sind mit Bürgschaften, die in diese Richtung gehen, zurückhaltender geworden.
5. Zeit und Höhe begrenzen!
Damit die Risiken aus der Bürgschaft nicht komplett aus dem Ruder laufen können, sollte man auch darauf achten, dass die Bürgschaft zeitlich befristet und auf einen bestimmten Betrag begrenzt wird.
Ist eine Bürgschaft unbefristet und scheidet ein Gesellschafterbürge aus „seiner“ GmbH aus, kann er die Bürgschaft zwar kündigen. Aber Achtung: Die Kündigung gilt dann aber nur für die künftigen GmbH-Schulden, sodass er für alte Verbindlichkeiten weiterhin „in der Pflicht“ ist.
Über die Kanzlei Mutschke:
Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.
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