Bundesagentur für Arbeit läßt privat krankenversicherte Hartz IV- Bezieher auf Schulden sitzen
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Obwohl das Bundessozialgericht am 18.01.2011 (Az.: B 4 AS 108/10 R) entschieden hat, dass privat Versicherte Hartz IV-Bezieher einen Anspruch auf die volle Übernahme ihrer Beiträge durch das Jobcenter bis zur Höhe des Basistarifs haben und keine Deckungslücke von bis zu 160 Euro in Kauf nehmen müssen, weigert sich die Bundesagentur für Arbeit die Beitragsrückstände vor dem 18.01.2011 zu übernehmen. Nach Aussage er Bundesagentur gäbe es angeblich vor dem 18.01.2011 keine gesetzliche Grundlage.
Hintergrund ist, dass seit dem 01.01.2009 die bisher privat versicherten Leistungsbezieher nicht mehr automatisch gesetzlich krankenversichert sind, sondern in der PKV bleiben müssen. Aufgrund einer missglückten Gesetzesregelung wird ihnen jedoch nur der niedrige Beitrag der gesetzlich Versicherten in Höhe von ca. 144 Euro erstattet, obwohl die Beiträge der privaten Krankenversicherung selbst im sog. Basistarif wesentlich höher sind. Dies führt zwangsläufig zu einer massiven Verschuldung.
Diese Vorgehensweise wurde nach Aussagen von Mitarbeitern der Jobcenter durch die Bundesagentur bundesweit verbindlich angeordnet. Die Reaktion der Bundesagentur in sämtlichen von unserer Kanzlei betreuten Klage- und Widerspruchsverfahren ist deshalb einheitlich.
Die Bundesagentur stellt sich somit gegen das Bundessozialgericht, das eine planwidrige Regelungslücke zu Lasten hilfebedüftiger Hartz IV-Bezieher, vor allem ehemalig Selbständiger, bejaht und von einer unzumutbaren Verschuldung gesprochen hat.
Die Bundesagentur missachtet damit die Vorgaben des Bundesozialgerichts. Es wird allen Betroffenen dringend empfohlen sich keinesfalls damit zufrieden zu geben und Widersprüche und Klagen konsequent weiter zu verfolgen.
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