Bundesgerichtshof: ab 2010 geschlossene Sparkassen-Kreditverträge widerruflich
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Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Sparkassen ihre Darlehensnehmer auch nach dem 10.06.2010 nicht richtig über ihr Widerrufsrecht informiert haben, ein Widerruf laufender Kredite also möglich ist.
Zur Erinnerung: Vor dem 10.06.2010 geschlossene Verträge konnten nur noch bis zu dem 21.06.2016 widerrufen werden, auch wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß war. Diese Frist ist abgelaufen. Bei später geschlossenen Verträgen greift diese Frist aber nicht. Hier steht Verbrauchern der Widerruf offen, sofern die Widerrufsbelehrung – nunmehr Widerrufsinformation genannt- falsch ist.
Die Banken wogen sich bei diesen Verträgen in Sicherheit und lehnten es fast immer ab, sich mit Verbrauchern zu einigen, die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machten. Die Widerrufsinformationen ab 2010, so die Meinung, seien sicher.
Der Bundesgerichtshof aber sah die Sache anders und entschied zu Gunsten der Verbraucher.
Die Widerrufsinformation des Verbrauchers lautete:
„Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.
Zwar urteilte der BGH, dass die Widerrufsinformation grundsätzlich klar und verständlich gewesen sei. Allerdings würden in den Klammern Informationen aufgezählt, die die Sparkasse gar nicht erteilen müsse, wie zum Beispiel Angaben zu der Aufsichtsbehörde. Wenn aber die Sparkasse in ihrer Widerrufsinformation den Lauf der Frist davon abhängig mache, dass die Informationen gegeben wird, müsse sie sich auch hieran festhalten lassen. Die Sparkasse hatte aber in dem ganzen Vertrag an keiner Stelle mitgeteilt, welche denn nun die für sie zuständige Aufsichtsbehörde war.
Verbraucher sollten ihre Verträge prüfen lassen. Sie können ggf. auf einen niedrigeren Zins umschulden oder den Kredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung auf einen Schlag zurückzahlen. Jedenfalls ist es möglich, viele tausend Euro Zinsen zu sparen. Wer rechtsschutzversichert ist, kann guten Gewissens den Gang vor Gericht wagen. In anderen Fällen kann die Einbindung eines Prozesskostenfinanzierers ratsam sein.
Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.
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