Bundesgerichtshof entscheidet: Airline haftet auch für verspäteten Teilflug einer anderen Fluggesellschaft

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Immer wieder kommt es bei Flügen zu Verspätungen. Besonders ärgerlich ist es, wenn man dann auch noch einen Anschlussflug erreichen muss und diesen verpasst, weil dieser pünktlich abfliegt.

Die Fluggesellschaften reden sich hier oftmals heraus: Nicht ihr Flug sei verspätet gewesen, sondern der vorherige einer anderen Airline. Deshalb seien sie nicht verantwortlich. 

Bundesgerichtshof: Airline haftet auch für Verspätung des Teilfluges

Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil vom 12.04.2022, Az. X ZR 101/20, entschieden, dass bei einem auf einer einheitlichen Buchung beruhenden Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, ein Unternehmen, das die Buchung erteilt und die Durchführung des zweiten Teilflugs übernommen hat, als ausführendes Unternehmen bezüglich des gesamten Flugs anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben.

Was bedeudet das für mich? 

Sie können in diesen Fällen Betreuungs- und Verpflegungsansprüche gegenüber der Airline geltend machen, die den letzten Flug ausgeführt hat, obwohl dieser Flug gar nicht verspätet war. Insbesondere können Sie gegen diese Airline auch Ausgleichszahlungen geltend machen. Diese kann  je nach Länge der Flugstrecke € 250,-, € 400,- oder € 600,- betragen. Dieser Anspruch steht dabei jedem einzelnen Fluggast zu. 

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung!

Leider zahlen Fluggesellschaften oft nicht freiwillig. Selbst bei eindeutiger Rechtslage erhalten Fluggäste in vielen Fällen keine Reaktionen auf ihre Reklamation. Die auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. 




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