Cannabis Samen: Ist der Verkauf durch Händler in Deutschland legal oder verboten?
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Konsumcannabisgesetz (KCanG): Verkauf von Cannabissamen durch Händler aus Deutschland - legal oder illegal?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG), seit dem 1. April 2024 in Kraft, regelt umfassend den Umgang mit Cannabissamen in Deutschland. Es stellt einen wichtigen Schritt in der Legalisierung und Regulierung von Cannabis dar. Insbesondere der rechtliche Rahmen für den Import, den Verkauf und die Nutzung von Cannabissamen bietet Anlass zur Diskussion. Diese Analyse beleuchtet die gesetzlichen Vorgaben, europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Implikationen sowie die Bedeutung für Händler und Verbraucher.
1. Was regelt das Konsumcannabisgesetz für Cannabissamen?
Cannabissamen werden im Gesetz klar von anderen Teilen der Cannabispflanze unterschieden. Nach § 4 Abs. 1 KCanG ist der Umgang mit Cannabissamen grundsätzlich erlaubt, sofern diese nicht für den unerlaubten Anbau bestimmt sind. Sie fallen nicht unter den Begriff „Cannabis“, da sie kein THC enthalten und keine psychoaktive Wirkung haben. Dies macht sie für privaten und gemeinschaftlichen Eigenanbau besonders relevant.
2. Einschränkungen durch § 4 Abs. 2 KCanG
Ein zentraler Punkt ist die Regelung, dass die Einfuhr von Cannabissamen nur aus EU-Mitgliedstaaten gestattet ist. Der Wortlaut von § 4 Abs. 2 beschränkt sich jedoch auf den Begriff „Einfuhr“ und schließt nicht ausdrücklich den Verkauf oder Handel im Inland aus. Dies legt nahe, dass der Handel mit Cannabissamen durch deutsche Händler weiterhin zulässig ist.
3. Gesetzeshistorische und systematische Erwägungen
Der Gesetzgeber hat den liberalen Umgang mit Cannabissamen in Anbetracht ihrer THC-Freiheit und Ungefährlichkeit betont. Einschränkungen sollen primär den Import aus Drittstaaten (nicht EU Staaten) verhindern. Ein Verkaufsverbot innerhalb Deutschlands würde systematisch widersprüchlich erscheinen, da beispielsweise Anbauvereinigungen gemäß § 20 KCanG Cannabissamen an Mitglieder weitergeben dürfen, wenn auch unter strengen Auflagen.
4. Europarechtliche Perspektive
Ein innerstaatliches Verbot des Handels mit Cannabissamen ist mit dem Europarecht vereinbar, da die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV nur für grenzüberschreitende Sachverhalte gilt. Da Cannabissamen weiterhin innerhalb der EU gehandelt werden können, liegt kein Verstoß gegen die europäischen Vorschriften vor.
5. Verfassungsrechtliche Herausforderungen
Ein Verbot des Handels mit Cannabissamen wäre jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch. Es betrifft mehrere zentrale Prinzipien:
a) Bestimmtheitsgebot
Ein solches Verbot müsste den Anforderungen an die Klarheit und Präzision gesetzlicher Regelungen genügen. Der Begriff „Einfuhr“ in § 4 Abs. 2 KCanG ist nicht eindeutig und schließt ein Verkaufsverbot nicht ausdrücklich ein. Dies widerspricht den strengen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG.
b) Berufsfreiheit
Ein Verbot des Handels mit Cannabissamen greift erheblich in die Berufsfreiheit der Händler ein. Diese Einschränkung müsste verhältnismäßig sein. Da Cannabissamen weiterhin aus dem EU-Ausland importiert werden können, wäre ein Handelsverbot für deutsche Händler unverhältnismäßig.
c) Gleichheitssatz
Ein Verkaufsverbot würde deutsche Händler gegenüber EU-Auslandskonkurrenten und Anbauvereinigungen benachteiligen. Dies wäre mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG schwer zu rechtfertigen. Auch erscheint es wenig logisch, dass der Händler aus den Spanien oder den Niederlanden Cannabis Samen nach Deutschland versenden darf, aber der deutsche Händler in die Röhre gucken soll.
6. Fazit: Was bedeutet das für Händler und Verbraucher?
Die Analyse zeigt, dass § 4 Abs. 2 KCanG kein explizites Verbot des Handels mit Cannabissamen durch deutsche Händler enthält. Historische, systematische und teleologische Überlegungen sprechen gegen ein solches Verbot. Sollte es dennoch angenommen werden, wäre es zwar europarechtlich unproblematisch, aber mit dem deutschen Verfassungsrecht kaum vereinbar.
Ein freier Handel mit Cannabissamen durch inländische Händler unterstützt die Ziele des Konsumcannabisgesetzes, indem er den kontrollierten Zugang für Verbraucher gewährleistet. Händler sollten jedoch die gesetzlichen Entwicklungen aufmerksam verfolgen.
Der Kauf von Samen bei deutschen Händlern ist natürlich auch legal.
Und natürlich ist auch dieses Gesetz in seiner konkreten Unklarheit mal wieder ein Beispiel für die "hohe Handwerkskunst" des Gesetzgebers.
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