Cannabisgesetz: Die neue - alte - nicht geringe Menge.
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Nach rund anderthalb Monaten Gültigkeit des Cannabisgesetz (KCanG) gibt es die ersten Entscheidungen verschiedener Gerichte. Diese gehen sowohl in ihrem Inhalt als auch in ihre Begründungstiefe weit auseinander. Leider tendieren Obergerichte aktuell offenbar dazu, das Gesetz so restriktiv wie möglich zu interpretieren. Dabei wird auch der offene Konflikt mit dem Gesetzgeber nicht gescheut.
1. Strafsenat des BGH: Alles beim Alten - ngM = 7,5 Gramm THC
Der 1. Senat des BGH stellte im Beschluss 1 Str 106/24 fest, dass die nicht geringe Menge THC weiterhin bei 7,5 Gramm liegt. Dem hat sich zwischenzeitlich auch der 5. Strafsenat angeschlossen. Auch das Kammergericht (Berlin) und das Hanseatische OLG (Hamburg) sind derselben Ansicht.
Begründet wird im Wesentlichen wie folgt:
Der Grenzwert von 7,5 Gramm THC orientiere sich an der für einen Rauschzustand erforderlichen Menge THC und diese sei immer noch dieselbe. Der Gesetzgeber meine zwar pauschal, es gebe eine „geänderte Risikobewertung“, liefere dafür aber keinerlei medizinische bzw. toxikologische Erkenntnisse. Dass der Konsum von THC jetzt weniger Risiken mit sich bringen solle als vor dem Inkrafttreten des KCanG sei nicht ersichtlich. Niedrige Wirkstoffgehalte seinen bei der Bestimmung des Grenzwerts bereits berücksichtigt worden. Deshalb brauche der Grenzwert nicht angepasst zu werden.
Die Aufforderung des Gesetzgebers, die nicht geringe Menge neu zu bestimmen, stehe in Widerspruch zu dem im Gesetzentwurf vorgegebenen Ziel des Gesundheitsschutzes. Der Gesetzentwurf betone zudem immer wieder die gesundheitlichen Risiken von Cannabisconsum.
Gerichte müssten der - nicht verbindlichen - Aufforderungen nicht nachkommen.
Die Begründung widerspricht ganz klar dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzentwurf heißt es:
Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.
Besonders die Lektüre der Entscheidung des 1. Senats lässt auch einen grundsätzlichen Unmut über die Existenz des KCanG vermuten. Unmutsbekundungen über gesetzgeberische Entscheidungen sind aber nicht Aufgabe der Gerichte.
Andere Gerichte: Deutlich näher am Gesetzgeber
Das Landgericht Freiburg hat die nicht geringe Menge am 05.04.24 bei 80 Gramm THC angesetzt.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat diese bei 500 Gramm Cannabis brutto angesetzt.
Cannabisgesetz und EncroChat: hier lesen.
Straftaten nach dem KCanG: hier lesen.
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