CannerGrow / Cannerald AG - Frist Umwandlung in Genussscheine bis 31.10.2024 verlängert - zustimmen oder kündigen?

  • 4 Minuten Lesezeit

Vieles zur Umwandlung in die Genussscheine bei der Cannerald AG bleibt im Unklaren. Genaue Konditionen gibt es noch nicht. Gleichwohl sollen die KäuferInnen von Pflanzen der Umwandlung ihrer Ansprüche in Genussscheine zustimmen. Nun hat die Cannerald AG die Frist zur Zustimmung um einen Monat verlängert. Lesen Sie hier, warum Sie der Umwandlung ohne Kenntnis der Bedingungen nicht zustimmen sollten und was die Alternative ist. 

1. Cannerald AG verlängert Frist zur Zustimmung zur Umwandlung in Genussscheine

Relativ überraschend hatte die Cannerald AG in einem Blogbeitrag angekündigt, dass die KäuferInnen von CBD-Pflanzen (nebst Stellplatz) ihre Ansprüche aus den Verträgen in Genussscheine umwandeln sollen. Als Frist war ursprünglich der 30.09.2024 vorgesehen. Es wurde in Aussicht gestellt, dass wenn man dem nicht zustimmen würde, die Cannerald AG von ihrem Recht auf Kündigung nach "Artikel 7" der Kundenverträge kündigen würde und man dann die CBD-Pflanzen an die KäuferInnenn ausliefern würde. Einzelheiten hierzu können Sie hier nochmals nachlesen: 

Cannerald AG / CannerGrow - Kunden dürfen keine Pflanzen besitzen - Umstellung auf Genussscheine? (anwalt.de)

Da das aber alles wohl nicht so einfach sei, hat die Cannerald AG in einem aktuellen Video mitgeteilt, dass man diese Frist bis zum 31.10.2024 verlängern würde. 

2. Sollte man der Umwandlung zustimmen? 

Die Cannerald AG gibt offen zu, dass die genauen Bedingungen für die Genussscheine noch nicht offen kommuniziert werden dürften, da dort noch Dinge zu klären wären. Wenn aber nicht klar ist, wie die Genussscheine rechtlich ausgestaltet sind, dann kann man auch nicht erwarten, dass die KäuferInnen von Pflanzen mit einem Kauf- und Dienstleistungsvertrag nun plötzlich einer Umwandlung in eine mit Risiken behaftete unternehmerische Finanzierung zuzustimmen. Ohne Kenntnis der genauen Bedingungen ist eine solche Zustimmung nicht zu empfehlen. 


3. Was passiert, wenn man der Umwandlung nicht zustimmt? 

Glaubt man den Aussagen im Blogbeitrag vom 11.08.2024, dann wird die Cannerald AG die Kauf- und Dienstleistungsverträge kündigen. Ob das nach Artikel 7 überhaupt möglich ist, ist fraglich. Ungeachtet dessen, welche Vertragsversion man vorliegen hat, gibt es da (zumindest nach den mir vorliegenden Verträgen) nur zwei Gründe für eine Kündigung: 

  • die Erträge aus den Ernten decken die Nebenkosten aus den Dienstleistungen für den Pflanzenanbau nicht mehr oder
  • das Verhalten des Käufers bzw. der Käuferin durch Äußerungen führt zu einem Reputationsschaden von Cannerald bzw. kann dazu führen oder kann diese gefährden.

Das Problem ist, dass wohl keiner der genannten Gründe wirklich greifen dürfte. Dass die Nebenkosten für die Dienstleistungen die Erträge aus den Ernten übersteigen setzt zumindest eines zwingend voraus: es müssten zunächst erst einmal Pflanzen angebaut worden sein, deren Pflege und auf Aufzucht teurer ist, als der Ertrag aus den Ernten. Nun ist es aber eben leider so, dass die überwiegende Anzahl der KäuferInnen, mit denen ich in den letzten Tagen gesprochen habe, gesagt haben, dass es für sie keine Pflanzen angebaut wurden. Wenn es aber keine Pflanzen geben sollte, dann können auch die Kosten für die Nebenleistungen nicht die Erträge aus den Ernten übersteigen, da es beides dann ja gar nicht gibt. Zum Thema vorhandene oder nicht vorhandene Pflanzen finden Sie hier weitere Informationen: 

CannerGrow / Cannerald AG - was ist da los? (anwalt.de)

Die Kündigung unter Verweis auf einen möglichen Reputationsschaden ist ebenfalls schwierig, denn dass setzt eine entsprechende Handlung des Kunden bzw. der Kundin voraus. 

Es ist also fraglich, mit welcher Begründung hier überhaupt die Verträge gekündigt werden können und ob das überhaupt passiert. Wenn das der Fall sein sollte, müsste man prüfen, ob eine solche Kündigung überhaupt wirksam ist. 

4. Kommt man aus dem Vertrag raus? 

Viele KäuferInnen, mit denen ich gesprochen habe, wollen einfach nur noch raus aus den Verträgen. Viele KäuferInnen werden seit Jahren hinsichtlich des Anbaus der Pflanzen vertröstet. Einige haben die Umwandlung in Genussrechte noch verstanden, aber wenn dafür jetzt auch noch Geld nachgelegt werden soll, hört bei vielen das Verständnis auf. Daher tauchte zuletzt immer wieder die Frage auf, wie man aus dem Vertrag rauskommt und wie man sein Geld zurückbekommt. 

Hierfür gibt es eine Reihe von juristischen Ansatzpunkten, die dann einer rechtlichen Klärung bedürfen. Diese reichen von der Frage der Umstände des "Vertragsschlusses" bis hin zu der Frage, warum seit Jahren für einige Kunden keine Pflanzen angebaut wurden. 

Dabei gibt der Bundesgerichtshof sogar Schützenhilfe, denn in einer Entscheidung aus diesem Jahr hat er sich z.B. mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen am Wohnsitzgerichtsstand des Verbrauchers - hier also des Käufers bzw. der Käuferin - verklagt werden kann und welches Recht Anwendung findet. Der BGH hat dies zugunsten des Verbrauchers bejaht und Deutsches Zivilrecht angewandt. 

Es macht also durchaus Sinn, sich damit zu beschäftigen, wie man aus seinen Verträgen rauskommt. Es liegen hier bereits eine Vielzahl von Anfragen von Käufern und Käuferinnen vor, die einfach nur noch raus aus dem oder den Verträgen möchten. Die ersten Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen laufen auch bereits. 

Wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten es gibt, um hier einen weiteren Verlust und/oder eine weitere Verzögerung zu verhindern, dann können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. ie können das unten stehende Kontaktformular nutzen, Sie können mich unter 02621/6239288 anrufen oder Sie schreiben mir einfach eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de

Foto(s): Bild von CannabisVera auf Pixabay


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