Corona-Krise – Chancen und Risiken auf der Baustelle
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Der weltweite Ausbruch und die Verbreitung des Coronavirus stellen die Parteien, die Bauverträge abzuwickeln haben, vor Herausforderungen.
Wichtig ist in diesen Zeiten, an die Kooperationspflicht am Bau zu denken. Die Kommunikation zwischen den Beteiligten darf nicht abreißen und es gibt jetzt die Chance, auch für die Zukunft baurechtliche Probleme im Rahmen einer vernünftigen und zielführenden Kommunikation und Streitschlichtung zu führen und endlich das zu machen, was im Baurecht der einzig richtige Weg ist, weg von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Es gilt natürlich trotzdem die Form zu wahren, die die Gesetze und auch die VOB/B vorgeben, um Ansprüche durchsetzen zu können
Das Schlagwort der Stunde ist die höhere Gewalt. Nicht alles kann jedoch auf die höhere Gewalt durch das Coronavirus abgeschoben werden. Jedes Problem, dass sich stellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein besonderes Augenmerk ist immer auf die Kausalität zu richten, auf die Möglichkeit des Nachweises.
Es geht sicherlich um die Frage der Bauzeitenverlängerung aber auch um finanzielle Ansprüche.
Die Corona-Pandemie erfüllt dem Grunde nach den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B. Dabei muss aber eine Behinderung vorliegen. Diese muss auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, darzulegen und zu beweisen sein. Dies gilt für herbeizuschaffendes Material, genauso wie für Reisebeschränkungen.
Auch die Regelung des § 6 Abs. 6 VOB/B für hindernde Umstände muss von einem Vertragsteil zu vertreten sein. Wichtig sind Ansprüche aus § 642 BGB auf Entschädigungen, wobei es um die jeweilige Mitwirkungspflicht geht. Diese findet auch bei Planerverträgen Anwendung. Wichtig ist aber, dass dieser Entschädigungsanspruch erst einmal voraussetzt, dass auch der Auftragnehmer zur Leistung bereit und im Stande ist. Hier ist auch ein Augenmerk darauf zu legen, dass er vielleicht bereit und im Stande ist, aber nunmehr behördliche Anordnungen kommen, die dazu führen, dass der Auftrag nicht ausgeführt werden kann. Dafür müsste die andere Seite in Annahmeverzug kommen, was aufgrund der höheren Gewalt nicht gegeben sein dürfte.
Zu guter Letzt wird auch noch die Störung der Geschäftsgrundlage ein Punkt sein, der zu berücksichtigen ist. Die Vertragsanpassung ist sicherlich oftmals das Mittel der Wahl, um Verträge überhaupt noch durchführen zu können.
In wie weit beim vorübergehenden Entfall der Leistungspflicht tatsächlich Unmöglichkeit vorliegt, ist auch im Einzelfall zu prüfen.
Oftmals wird man auch darüber nachdenken müssen, den Vertrag zu kündigen, um weiteren Schaden abzuwenden. Hier muss die Unterbrechung bei § 6 Abs. 7 VOB/B länger als 3 Monate dauern. § 648a BGB, der seit dem 01.01.2018, gilt könnte auch herangezogen werden, vielleicht auch auf abgrenzbare Teile.
Letztendlich darf sich eine Partei eines Bauvertrages nicht einfach ungeprüft auf die Corona-Pandemie berufen, sondern beide Parteien haben dafür Sorge zu tragen, dass die vertraglichen Pflichten nach den gegebenen Möglichkeiten durchgeführt und eingehalten werden. Kooperation und Kommunikation – Streit schlichten, statt Streit führen.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir als Kanzlei für Bau- und Architektenrecht, aber auch als Kanzlei für Mediation gerne zu Ihrer Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Ihre Anwaltskanzlei Becker
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