Corona-Krise: Folgen von falschen Angaben im Kurzarbeitergeldantrag
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Die Corona-Krise stellt neben den Arbeitnehmern auch die Arbeitgeber vor wohl nie dagewesene Probleme. Um den Betrieb der Unternehmen weiter zu ermöglichen und Kündigungen zu vermeiden wurde das Kurzarbeitergeld eingeführt.
Doch was zunächst als (kleiner) Rettungsanker erscheint, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es klingt so verlockend: Kurzarbeitergeld schnell und unkompliziert beantragen, den Betrieb am Laufen halten und keine Mitarbeiter entlassen zu müssen. Doch wenn das Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt, müssen dazu auch alle Voraussetzungen erfüllt sein.
Dazu gehören u. a., dass mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben und dieser aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beruht.
Doch was passiert, wenn der Unternehmer in der Eile vorsätzlich oder fahrlässig ein Kreuz im Antrag falsch setzt und dadurch falsche Angaben macht? Unter dem Formularvordruck steht fettgedruckt als Hinweis, dass die Arbeitsagentur Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellt, wenn Feststellungen ergeben, dass strafrechtlich relevante Aspekte zu einer Leistungsüberzahlung geführt haben. Spätestens dieser Hinweis sollte jedem noch so in Not geratenen Unternehmer vor Augen führen, dass die Angaben sorgfältig und korrekt erfolgen müssen.
Selbst wenn es zunächst zu einer schnellen Leistungsauszahlung kommt, behält sich die Arbeitsagentur vor, die Angaben nachträglich zu überprüfen. Der Unternehmer müsste dann also neben dem zu viel gezahlten Kurzarbeitergeld auch mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und ggf. anschließend folgender Verurteilung rechnen. Es ist damit zu rechnen, dass spätestens nach dem Ende der Corona-Krise die Angaben seitens der Arbeitsagentur auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.
Welche Anforderungen werden gestellt?
Zunächst ist die Kurzarbeit durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsagentur anzuzeigen. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an seine Beschäftigten aus und kann anschließend bei der Arbeitsagentur die Erstattung beantragen.
Hinter dem Antrag stehen jedoch noch weitere Pflichten des Arbeitgebers. Bevor er Angaben tätigt, hat er diverse Prüfungs-, Dokumentations- und Informationspflichten zu erfüllen. Dazu muss er für jeden Arbeitnehmer prüfen, ob die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers für die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes vorliegen. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr hat.
Daneben muss der Arbeitsausfall auch tatsächlich vorliegen, deswegen ist sorgfältig zu prüfen, ob es nicht doch noch Aufgaben zu erledigen gibt, die vielleicht lange liegen geblieben sind.
Wie macht sich der Unternehmer konkret strafbar?
Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben durch den Unternehmer kann der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB verwirklicht sein. Ein Betrug kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (im besonders schweren Fall sogar bis zu 10 Jahren) oder Geldstrafe geahndet werden. Daneben droht – je nach Gewerbe – auch die Eintragung ins Gewerbezentralregister.
Daneben besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit als Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Kurzarbeitergeld ist nämlich eine Subvention, also als Leistung aus öffentlichen Mitteln, die an Unternehmen oder Betriebe gewährt wird ohne marktmäßige Gegenleistung und Leistung, die der Wirtschaft dienen soll.
Im Gegensatz zum Betrug, bei dem ein vorsätzliches Handeln erforderlich ist, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des Subventionsbetrugs bereits leichtfertiges Handeln. Hierfür sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.
Auch eine Ordnungswidrigkeit ist möglich, so dass eine Geldbuße verhängt werden könnte.
Falls der Unternehmer falsche Angaben gemacht haben, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig eine Verurteilung. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall zu prüfen, welche Angaben fehlerhaft waren und ob diese strafrechtlich relevant sind. Dazu sollte ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt umgehend zu Rate gezogen werden.
Sollten Sie rechtlichen Beratungsbedarf zum Thema „Corona“ haben, nehmen Sie bitte mit Rechtsanwältin Sandra Baumann aus Oldenburg Kontakt auf.
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