Corona-Krise – Gutscheine, oder kostenlose Rückerstattung von gebuchten Reisen und Flügen?

  • 5 Minuten Lesezeit

1. Geplante Gutschein-Regelungen für abgesagte Reisen und Flüge:

Die Bundesregierung hat aufgrund der Corona-Krise ein Gesetz auf den Weg gebracht, dass es Reiseanbietern und Fluggesellschaften erlauben soll, Gutscheine für stornierte Pauschal- und Flugreisen auszugeben, die vor dem 08.03.2020 gebucht wurden. Allerdings muss dieses Gesetz noch von der EU-Kommission abgesegnet werden. Doch auch wenn diese Regelung in Kraft gesetzt wird, besteht die Möglichkeit den Reisepreis zurück erstattet zu bekommen und gegen ungewollte Gutscheine vorzugehen. Für Personen, die finanziell in dieser Situation auf die Auszahlung angewiesen sind, soll eine Härtefallregelung aufgenommen werden. Diese besagt, dass in dem Fall kein Gutschein akzeptiert werden muss, sondern eine Rückzahlung erfolgen soll. In allen Fällen, in denen kein Härtefall vorliegt, soll nach dieser Regelung ein Gutschein an die Kunden ausgegeben werden. Auch diese Gutscheine, sollen jedoch, wenn sie bis 31.12.2021 nicht eingelöst wurden, zurückerstattet werden. Sollten diese Regelungen in Kraft treten und Sie möchten sich gegen einen unerwünschten Gutschein anstatt einer Rückerstattung zur Wehr setzen, stehe ich gerne mit juristischem Rat und Tat zur Seite, um Ihr Recht durchzusetzen.

2. Bisher gültige Regelungen für stornierte Pauschalreisen:

Bis diese Regelungen in Kraft treten, müssen Sie sich jedoch auch nicht zwingend mit einem Gutschein anstelle einer Rückzahlung abfinden. Der Preis für eine Pauschalreise muss auf jeden Fall erstattet werden, wenn diese vom Anbieter selbst storniert wurde. Viele Anbieter haben Reisen, die bis Ende April starten sollen von sich aus storniert, informieren Sie sich ganz einfach auf der jeweiligen Website.

Pauschalreisen, können von Ihnen kostenfrei storniert werden, wenn zum Zeitpunkt der Reise „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ vorliegen (§ 651h Abs. 3 BGB). Da das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung bis Anfang Mai ausgesprochen hat, liegen vermutlich in den meisten Fällen einer gebuchten Reise innerhalb dieses Zeitraums unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vor, die eine kostenlose Stornierung der Reise erlauben. Die Gerichte haben in der Vergangenheit Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes als „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ eingestuft und somit den Weg frei gemacht für kostenlose Stornierungen von Pauschalreisen.

Sollte der Anbieter Ihrer gebuchten Reise trotzdem eine Rückzahlung verweigern, helfe ich Ihnen gerne dabei, an Ihr Geld zu kommen und Ihr Stornorecht durchzusetzen.

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, die ab Mai 2020 starten soll, wäre es ggf. ratsam abzuwarten, wie sich die Lage entwickelt, denn in dem Fall könnten bei zu früher Stornierung Kosten auf Sie zukommen. Was Sie aber proaktiv tun können, ist den Veranstalter/Anbieter zu kontaktieren bzw. sich auf dessen Webseite informieren über mögliche geplante Vorgehensweisen.

Haben Sie eine Reise, die erst ab Anfang Mai starten soll, bereits eigenständig storniert und müssen Sie mit Stornogebühren rechnen, stellt sich die Frage ob Sie diese zurückfordern können. Sollten die derzeitigen Umstände sich noch verlängern, kann es möglich sein diese Gebühren zurück zu erhalten. Daher ist es in einem solchen Fall ratsam, den Anbieter schriftlich zu kontaktieren und die Stornogebühren zurückzufordern. Wenn Sie damit keinen Erfolg haben, sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.

3. Regelungen für stornierte oder gestrichene Flüge:

Auch für Flugreisen können Sie Ihr Geld zurückerhalten. Die EU-Fluggastverordnung (Abs. 8 Verordnung (EG) Nr. 261/2004) besagt, dass Sie sich den Ticketpreis auszahlen lassen können, falls ein Flug gestrichen wird. Diese Verordnung gilt für Flüge, die aus der EU starten (Achtung: der Rückflug muss dementsprechend nicht zwingend enthalten sein) oder für Airlines mit Sitz in der EU. Sollte sich die jeweilige Fluggesellschaft zum Bsp. unter Angabe außergewöhnlicher Umstände weigern, Ihnen Ihr Geld zurück zu erstatten oder wird die Erstattung nicht innerhalb von 7 Tagen vorgenommen, sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, um an Ihr Geld zu kommen. Ebenso ist es möglich, dass Ihnen ein Gutschein für eine spätere Reise, oder eine Umbuchung angeboten wird, dies müssen Sie, falls nicht gewünscht, in den meisten Fällen nicht hinnehmen.

Für Flüge, die außerhalb der EU starten oder bei einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der EU gebucht wurden gelten individuelle Regelungen. Am besten informieren Sie sich hierzu auf der jeweiligen Online Präsenz.

4. Rückerstattung bei stornierten Individualreisen:

Auch für stornierte Individualreisen kann es aufgrund der derzeitigen Situation leichter sein wieder an Ihr Geld zu kommen. Wurde die Stornierung vom Anbieter der jeweiligen Reiseleistung selbst durchgeführt, muss er Ihnen den Preis zurückzahlen. Haben Sie nach deutschem Recht gebucht und Sie können z. B. aufgrund von Reiseverboten die Reise nicht antreten und Sie stornieren deswegen, muss der Anbieter auch hier die bisher geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Haben Sie nach ausländischem Recht gebucht, muss jeder Fall einzeln betrachtet werden, doch auch dann bestehen gute Chancen wieder an Ihr Geld zu kommen. Im Streitfall können Sie sich gerne an mich wenden. Ich berate und unterstütze Sie gerne bei der Durchsetzung Ihres Erstattungsanspruchs gegen den Reiseanbieter.

5. Verzögerungen bei der Rückerstattung

Da viele Reiseanbieter und Fluggesellschaften derzeit mit einer erheblichen Anzahl von Stornierungen konfrontiert sind, kann es vermutlich vorkommen, dass die Erstattung des Reise- oder Flugpreises zu lange Zeit in Anspruch nimmt. Die offensichtlich bestehenden Erstattungsansprüche werden z. B. verzögert bearbeitet, oder Sie werden aufgrund sonstiger Gründe auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Auch dies müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Ein anwaltliches Mahnschreiben kann die Bearbeitung der Stornierung und die Erstattung erheblich beschleunigen.

Fazit:

Die gute Nachricht ist also, in vielen Fällen können Sie mit einer Erstattung des Reise- oder Flugpreises rechnen im Fall einer Stornierung und müssen zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Storno-Gebühren fürchten. Ich stehe Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie mich einfach und unkompliziert über einen Kanal Ihrer Wahl, ob per Mail, Telefonisch, oder per Post.

Rechtsanwalt Christopher Heumann

https://www.anwalt.de/christopher-heumann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christopher Heumann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten