Corona-Soforthilfen: Widerspruchsbescheide der L-Bank vom 31.05.2024 – Klagefrist beachten!

  • 2 Minuten Lesezeit

·  Wer die Klagefrist versäumt, muss zurückzahlen!

·  Rechtsmittel einlegen und von künftiger Rechtsprechung profitieren

·  von Buttlar Rechtsanwälte vertritt Corona-Musterkläger in Baden-Württemberg

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Landeskreditbank Baden-Württemberg versendet Corona-Widerspruchsbescheide

Ganz aktuell verschickt die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) wieder in großer Zahl Widerspruchsbescheide an Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Freiberufler, die im Jahr 2020 Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben. 

Die Bescheide sind auf den 31.05.2024 datiert und enthalten, wie bereits die vorangegangenen Widerrufs- und Erstattungsbescheide, eine Rückzahlungsaufforderung an die Betroffenen. 

Dieser Aufforderung sollten Corona Soforthilfe-Empfänger aber nicht Folge leisten, ohne sich vorher von einem spezialisierten Anwalt in ihrem konkreten Einzelfall beraten zu lassen.


Betroffene müssen schnell handeln: Klagefrist nur ein Monat!

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Wie sich den Widerspruchsbescheiden entnehmen lässt, haben Betroffene nur einen Monat ab Zustellung des Bescheids Zeit, um eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Das Einreichen einer fristgemäßen Klage ist die einzige rechtlich wirksame Möglichkeit, um die sog. Bestandskraft des Widerspruchsbescheides zu verhindern.

Wird die einmonatige Klagefrist versäumt, müssen die Coronagelder zurückbezahlt werden! Und das unabhängig davon, wie sich die Rechtsprechung in naher Zukunft entwickeln wird. Auch von positiven Urteilen der Verwaltungsgerichte können Betroffene dann nicht mehr profitieren. 

Einfach abwarten ist damit keine Option!


Anzahl der Klageverfahren in Baden-Württemberg steigt stetig!


Aus diesem Grund reichen immer mehr Unternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige in Baden-Württemberg Klagen im Zusammenhang mit der Rückforderung der Corona-Soforthilfe ein. Berichten zufolge ist bereits eine dreistellige Zahl solcher Verfahren an den baden-württembergischen Verwaltungsgerichten anhängig.

 Und es werden immer mehr. 

Ob nachträgliche Veränderungen der Förderbedingungen, ein unangemessener Betrachtungszeitraum zur Bestimmung des Liquiditätsengpasses, bei der L-Bank nicht zur Kenntnis genommene Angaben im Rückmeldeverfahren oder auch die Zusicherung des damaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz, es handele sich bei der Corona-Soforthilfe um „einen Zuschuss, nicht um einen Kredit.“ – Es müsse deshalb nichts zurückgezahlt werden. Argumente für die Rechtswidrigkeit der Rückforderungen gibt es viele.


Chance erhalten, Rückzahlung zu verhindern

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Betroffene, die sich die Chance erhalten möchten, die Corona-Soforthilfe behalten zu dürfen, sollten einen spezialisierten Anwalt kontaktieren und ihren Fall individuell prüfen lassen. 

Wer rechtlich nicht gegen den Widerspruchsbescheid vorgeht, muss die Hilfsgelder zurückzahlen.

In zwei von der Kanzlei von Buttlar geführten Musterverfahren sind die mündlichen Verhandlungen bereits für Juli und September dieses Jahres angesetzt. Aus diesen Terminen werden sich weitere rechtliche Schlüsse ziehen lassen. Um davon profitieren zu können, muss gegen den Widerspruchsbescheid aber jetzt innerhalb der Monatsfrist Klage eingereicht werden.



Wie Ihnen die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte helfen kann:

  • Wir prüfen Ihren Fall im Rahmen unserer Erstberatung kostenfrei und unverbindlich
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Foto(s): von Buttlar Rechtsanwälte


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