Corona und die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
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Die Anzeigepflicht im Rahmen der Gesundheitsfragen des Antrags für die Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Ihr Zweck besteht darin, dem Versicherer eine zutreffende Risikoeinschätzung zu ermöglichen, was letztlich auch das Versicherungskollektiv schützt.
Die Rechtsfolgen sind in den §§ 19 -22 VVG geregelt mit einem komplexen System, welches eine Belehrungspflicht, sowie eine Zeitgrenze enthält und nach der Schwere des Verschuldens differenziert. Je nachdem ist dann eine Leistungsfreiheit nebst Rücktritt, Kündigung oder Anpassung des Versicherungsvertrrags möglich. Die Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Berufsunfähigkeit spielt bei Vorsatz und Arglist des Versicherungsnehmers keine Rolle. Hierzu gibt es eine umfangreiche Judikatur, insbesondere zu den Beweismöglichkeiten für die subjektiven Verschuldensmerkmale.
Anders als nach früheren Recht kommt es für die Gefahrerheblichkeit der im Rahmen der Gesundheitsfragen mitzuteilenden Umstände primär darauf an, ob danach gefragt wurde. Somit entscheidet sich die Frage der Anzeigepflicht nach den vom Versicherer gestellten Gesundheitsfragen.
Neue Fragebögen enthalten bereits eine ausdrückliche Gesundheitsfrage nach einer SARS Infektion oder COVID Erkrankung. Hier ist die Anzeigepflicht klar.
Auch die pauschale Frage nach Infektionen muss bei einer SARS Infektion bejaht werden. Eine Bagatellgrenze gilt hier nur im Ausnahmefall, so dass auch beschwerdefreie Infektionen angegeben werden müssen. Letztlich sind die Langzeitfolgen ja nicht bekannt, so dass eine Gefahrerheblichkeit durchaus im Raum steht.
Erst recht gilt eine Anzeigepflicht, wenn nach Krankenhaus- oder Arztbehandlungen gefragt wird und solche durchgeführt wurden. Hiervon dürfte auch eine Untersuchung beim Gesundheitsamt umfasst sein.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Corona die Beratung und Vermittlung eines Vertrags in der Berufsunfähigkeitsversicherung noch anspruchsvoller machen und sich ein Wandel bei der Antragsgestaltung vollziehen wird.
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