Corona und Fristen

  • 4 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Wir befinden uns aktuell in äußerst turbulenten Zeiten. Die Corona-Pandemie stellt uns allesamt vor Herausforderungen, deren Ausmaß für jeden einzelnen und die Gemeinschaft derzeit noch nicht absehbar sind. Die bevorstehenden Aufgaben gilt es gemeinsam anzupacken und zu meistern.

Bei allem, was uns bevorsteht, ist aber immer zu beachten, dass es auch noch eine Zeit nach dem Coronavirus gibt. Deshalb ist es umso wichtiger, dass man sich bei aller verständlicher Aufregung immer wieder bestimmte Grundsätze vergegenwärtigt und die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

Einer dieser Grundsätze dürfte lauten: „Corona hebt keine Fristen auf!“

Dies bedeutet, dass auch weiterhin Fristen zu beachten und die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen durchzuführen sind. Man sollte sich diesbezüglich auf keinen Fall zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Frist ohne fristwahrenden Maßnahmen abgelaufen ist, in die Diskussion begeben, ob im konkreten Fall eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich ist. Die Hürden hierfür sind meistens recht hoch. Der sicherste Weg ist deshalb, auch in Zeiten von Corona die Fristen zu wahren und die erforderlichen Maßnahmen fristgerecht in die Wege zu leiten.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht ist allen voran die Dreiwochenfrist der §§ 4, 7 KSchG zu nennen. Demnach ist der Arbeitnehmer, sofern er sich gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Wehr setzen möchte, verpflichtet, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage zu erheben. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, wird die Kündigung ohne weitere gerichtliche Prüfung rechtskräftig.

Gerade in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeber vermehrt Kündigungen aussprechen werden. Der Arbeitnehmer kann nur dann die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen lassen und sich auch in eine bessere Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber bringen, wenn er die erwähnte Dreiwochenfrist wahrt und rechtzeitig Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben wird.

Auch sind etwaige Ausschlussfristen im Arbeitsrecht nach wie vor zu beachten. Sofern Ausschlussfristen wirksam vereinbart sind, sehen diese vor, dass Ansprüche binnen einer gewissen Zeit, die in den Ausschlussfristen ausdrücklich genannt ist, ab Fälligkeit verfallen, wenn sie nicht umgehend, fristgerecht geltend gemacht werden.

Gewährleistungsrechte Kauf-/Werk-/Bauvertrag usw.

Gewährleistungsrechte unterliegen der Verjährung. Je nach Vertragstyp sind unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten. Im Kaufrecht sind dies üblicherweise, je nach Vereinbarung, Fristen von einem bis zu zwei Jahren ab Gefahrübergang. Im Werkvertrag ist die Abnahme für den Beginn der Gewährleistungsfristen von maßgeblicher Bedeutung. Je nachdem, ob ein Bauwerk vorliegt oder nicht, läuft die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, vier Jahre (VOB/B) oder bis zu fünf Jahre. Im konkreten Einzelfall sind die Gewährleistungsfristen zu prüfen und verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Corona ändert daran nichts!

Ordnungswidrigkeiten/Strafrecht

Mit Zustellung eines Bußgeldbescheids oder eines Strafbefehls ist eine Frist von zwei Wochen zu beachten. Will man den Bußgeldbescheid oder den Strafbefehl nicht akzeptieren, muss innerhalb dieser Frist dagegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Ansonsten werden die jeweiligen Bescheide bzw. der Strafbefehl wirksam und sind nicht mehr angreifbar.

Mahnbescheid

Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid läuft ebenfalls ab Zugang eine Frist von zwei Wochen. Geht man nicht innerhalb dieser Frist durch einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid vor, erhält derjenige, der den Mahnbescheid beantragt hat, einen Titel, mit dem er dann unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann. Demnach ist auch nach Übermittlung eines Mahnbescheids unmittelbar zu reagieren und sind die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Gerichtliche Fristen

Trotz Corona sind auch weiterhin die vom Gericht gesetzten Fristen zu beachten.

Erwähnenswert ist hier zunächst die Frist zur Verteidigungsanzeige nach Erhalt einer Klage. So muss der Beklagte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen gegenüber dem Gericht seine Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, ist in vielen Fällen davon auszugehen, dass dann wiederum ein Versäumnisurteil ergeht.

Gegen ein Versäumnisurteil kann dann im Arbeitsrecht binnen einer Woche ab Zugang des Urteils und ansonsten binnen zweier Wochen Einspruch eingelegt werden. Ansonsten kann mit dem Versäumnisurteil vollstreckt werden.

Ferner sollte die vom Gericht eingeräumte Frist zur Klageerwiderung eingehalten werden, da ansonsten das Risiko besteht, im Verfahren mit weiterem Vortrag ausgeschlossen zu sein.

Berufung gegen ein abweisendes oder teilweise abweisendes Gerichtsurteil ist innerhalb von einem Monat einzulegen. Die Berufungsbegründung hat dann innerhalb eines weiteren Monats zu erfolgen.

Es wurden bei Weitem nicht alle zu beachtenden Fristen aufgeführt.

Es handelt sich lediglich um eine grobe Übersicht, die nicht vollständig ist. Mit dem Beitrag ist beabsichtigt, im Hinblick auf bestehende Fristen zu sensibilisieren. Gerade in den derzeit schwierigen Zeiten soll vermieden werden, dass den einzelnen betroffenen Personen durch die Versäumnis von Fristen weitere Nachteile entstehen.

Wir sind in unserer Kanzlei Fahr Groß Indetzki so aufgestellt, dass wir auch weiterhin während der Krise für sie tätig sind. Wir sind telefonisch, über E-Mail, Fax und unsere Homepage für sie erreichbar. Besprechungen werden über Telefon durchgeführt. Erforderliche Unterlagen können uns in der heutigen Zeit problemlos per E-Mail übermittelt werden. Dieses Vorgehen hat sich bereits in den vergangenen Tagen bewährt. Wir helfen Ihnen, Ihre Fristen zu wahren! Wir gewährleisten Ihnen auf diese Art den Zugang zu ihrem Recht.

Wir sind weiterhin in rechtlichen Angelegenheiten für Sie da. Gemeinsam werden wir auch diese schwierigen Zeiten überstehen.

Bleiben Sie gesund!

Michael Walther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Bau-Architektenrecht

Kanzlei Fahr Groß Indetzki

Offenburg – Baden-Baden – Kehl



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Walther

Beiträge zum Thema