Coronavirus: Reisende müssen bei Flugannullierung Gutscheine nicht akzeptieren
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Fluggäste haben Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Geldes
Inzwischen hat sich das Coronavirus auch in Europa ausgebreitet. Das Auswärtige Amt hat einerseits für einige Regionen Reisewarnungen oder Reisehinweise ausgesprochen. Andererseits verhängen auch immer mehr Länder gegen Reisende aus dem Schengener Abkommen Einreiseverbote.
Was mache ich, wenn ich bereits eine Reise gebucht habe? Wir haben bereits in unserem Rechtstipp „Coronavirus: Welche Rechte habe ich als Reisender“ ausführlich dargestellt, welche Rechte Sie als Pauschalreisender oder Individualreisender haben.
Fluggesellschaften bieten nur Gutscheine an.
Viele Fluggesellschaften bieten gegenwärtig bei Flugannullierungen nur Gutscheine an, oft mit einer nur begrenzten Gültigkeit von einem Jahr.
Wie ist die Rechtslage?
Nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Artikel 8 muss die Fluggesellschaft, wenn
- es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union oder
- der Flug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union startet
dem Fluggast die Wahl zwischen folgenden Optionen anbieten:
- Rückerstattung des vollen Ticketpreises
- Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- anderweitige Beförderung zum Ziel
- Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt
Die Rechtslage dürfe damit eigentlich klar sein. Aufgrund der Coronavirus-Epidemie hat die Europäische Kommission am 18.03.2020 sogar eine Auslegungsleitlinie herausgegeben, die die Rechtslage hinsichtlich der Rückerstattung in Geld zugunsten der Verbraucher bestätigt. Die Verbraucher sollen sich danach sicher sein, dass ihre Rechte gewahrt werden.
Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger empfiehlt daher jedem Verbraucher, dessen Flug annulliert worden ist, die Rückerstattung des Flugpreises in Form von Gutscheinen nicht einfach zu akzeptieren: „Es ist skandalös, wie hier mit den Rechten der Verbraucher umgegangen wird. Bei vielen Airlines ist es online nur noch möglich, Gutscheine zu beantragen, und diese haben dann oft nur eine Gültigkeit von einem Jahr.“
Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gerne zur Verfügung. Haben Sie die Tickets mit Kreditkarte gezahlt, kommen möglicherweise auch Ansprüche nach dem sogenannten Chargeback-Verfahren gegen die Kreditkarte ausgebende Bank in Betracht.
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