Coronavirus SARS-CoV-2 und das Arbeitsrecht (Teil 3 von 3)

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Fortsetzung Coronavirus SARS-CoV-2 und das Arbeitsrecht Teil 2 (Lesen Sie hier Teil 1 und Teil 2)

Für die Betreuung gesunder Kinder ist meines Erachtens abweichend zu verfahren. Henssler vertritt im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, in Rz. 43 zu § 616 folgende Auffassung:

„Im Fall der nicht vorhersehbaren Notwendigkeit, ein Kind oder eine sonstige betreuungsbedürftige Person, mit welcher der Arbeitnehmer in einem Haushalt wohnt, selbst zu betreuen, verlagert § 616 BGB bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen das Entgeltrisiko auf den Arbeitgeber. Aus diesem Grundsatz ergibt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung der Vergütung bei der Pflege erkrankter Kinder. 

Er ist auf sonstige Fälle, in denen unvorhersehbar die Betreuungsmöglichkeit entfällt, übertragbar.

Beispiele bieten der unvorhersehbare Ausfall der Kindergartenbetreuung oder der Schule z. B. durch Witterungseinflüsse, höhere Gewalt (Schulschließung aus Umweltgründen oder nach einem Brand) oder durch einen nicht angekündigten Streik der Erzieherinnen. Gleiches gilt, wenn z. B. eine Tagesmutter plötzlich erkrankt. Unerheblich ist, ob der Auslöser, z. B. ein Tarifkonflikt, eine unbestimmte Zahl von Arbeitnehmern trifft und daher zu den objektiven Hinderungsgründen zählt.

Der erforderliche in der Person liegende Grund ist jeweils der Betreuungsbedarf.

Im Vergleich zum Pflegebedarf erkrankter Kinder ist der persönliche Betreuungsbedarf gesunder Kinder aber deutlich geringer zu veranschlagen.

Eltern und Kindern kann zugemutet werden, die Kinder kurzfristig in die Obhut Dritter zu geben.

Die Altersgrenze, ab der Kinder allein in der Wohnung gelassen werden können, ist ebenfalls deutlich niedriger anzusetzen. Bei vorhersehbaren Gründen, z. B. Ferien, beweglichen Ferientagen oder Unterrichtsausfall wegen Schulkonferenz muss rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit besorgt oder Erholungsurlaub eingesetzt werden. § 616 BGB greift nicht.

Das bedeutet:

Zunächst sind die Eltern gehalten, alle zumutbaren Anstrengungen für die Sicherstellung der Kinderbetreuung zu unternehmen (Betreuung durch den anderen Elternteil o. Ä.).

Gemäß Veröffentlichung unter https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/234989 hat Sachsens Kultusministerium für öffentliche Schulen ab Montag (16. März) unterrichtsfreie Zeit angeordnet. Die Schulen bleiben jedoch geöffnet. Das Lehrpersonal ist anwesend, um die Betreuung für alle Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. In der unterrichtsfreien Zeit können Schülerinnen und Schüler jedoch zuhause bleiben. Eine Schulpflicht besteht nicht.

Mit der Entscheidung wird Eltern die Möglichkeit gegeben, sich bis zur Schließung von Schulen, auf eine Betreuung von Kindern und Schülern im häuslichen Umfeld einstellen zu können. Eine Entscheidung, ab wann Schulen und Kitas bis zum 17. April komplett geschlossen werden, wird im Laufe der kommenden Woche getroffen.

Daraus lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt ableiten, dass ein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf Grund der eingeräumten Vorbereitungszeit nach § 616 BGB wohl ausscheiden soll.

4. Empfehlung

Wir empfehlen Ihnen, die aktuellen Entwicklungen weiter zu verfolgen.

Bei sämtlichen Fragen rund um das aufgezeigte Thema und alle weiteren arbeitsrechtlichen Problemfelder unterstützen wir Sie gern.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Marcel Binner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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