Darf Arbeitgeber steuerfreien Corona-Bonus nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückfordern ?
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Am 15.05.2021 erging die erste Entscheidung zur Rückforderung des Corona-Bonusses nach Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer. Vor dem Arbeitsgericht Oldenburg hatte eine Erzieherin gegen Rückzahlung des im November 2020 erhaltenen Corona-Bonus in Höhe von 550,00 € geklagt.
In der schriftlichen Erklärung zu der abgabenfreien Sonderzahlung hieß es, dass eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die in dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin mit der Arbeitgeberin enthalten war. In dieser Klausel heißt es, dass ein Arbeitnehmer, der 12 Monate nach Erhalt der freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Zulage vollständig zurück zahlen müsse. Ausserdem bedankte sich die Arbeitgeberin in der Erklärung für die Betriebszugehörigkeit und erklärte, dass sie sich auf die weitere gute Zusammenarbeit freue. Die Zahlung erfolgte im November 2020. Im Januar 2021 kündigte die Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin zog bei ihren letzten beiden zu zahlenden Gehältern einen Betrag von 2 x 275,00 € ab durch Verrechnung. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass sie deutlich gemacht habe, dass der Corona-Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit geleistet worden sei und daher nach der Eigenkündigung zurückzuzahlen sei.
Das Arbeitsgericht Oldenburg sah die Rechtslage anders.
Ihmzufolge sei die Rückzahlungsklausel entsprechend der Rechtsprechnung des BAG unangemessen, da sie eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehe. Die Bindungsdauer von 12 Monaten sei deshalb nach § 307 I 1 BGB unwirksam.
Ferner ist nach ihm eine solche Rüxkzahlungsklausel nach § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Ein Indiz hierfür ist, wenn die Sonderzahlung < einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie > gezahlt wird.
Der Corona - Bonus ist also ungeeignet, um Betriebstreue zu honorieren. Wenn mit einer Sonderzahlung ausschließlich Betriebstreue honioriert werden soll, ist der Corona-Bonus hierfür nicht geeignet. Dann muß eine gesonderte Zuwendung erfolgen, die ist dann aber nicht mehr abgabenfrei. sei.
Manuela Schwennen
Rechtsanwältin
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