Darlehen zur Unternehmensfinanzierung: Was ist zu beachten?
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Beim Darlehen zur Unternehmensfinanzierung denken viele sofort an den klassischen Bankkredit. Dabei können sich Gewerbetreibende und Unternehmen fremdes Geld auch anders besorgen, etwa von Anlegern oder auch von ihren eigenen Gesellschaftern.
1. Der Klassiker: Das Bankdarlehen
Die Aufnahme eines Bankdarlehens ist immer noch ein gängiges Mittel der Unternehmensfinanzierung. Die Arten und Zwecke sind vielfältig und reichen von der Starthilfe bei einer Unternehmensgründung über Betriebsmittelkredite bis hin zu millionenschweren Projektfinanzierungen.
Allen Bankkrediten ist aber gemeinsam, dass die finanzierende Bank meist sehr genau wissen will, wofür sie das Geld zur Verfügung stellen soll. Daher wird der Zweck eines Darlehens im Vertrag meistens auch genau bezeichnet, da die Bank sichergehen will, dass die Mittel nicht für ganz andere Zwecke verbraucht werden. An diesen Verwendungszweck muss der Darlehensnehmer sich daher auch unbedingt halten.
Meistens reicht auch allein eine tolle Geschäftsidee oder ein erfolgreiches Produkt allein nicht, einen Unternehmenskredit zu bekommen. In aller Regel wird die Bank Sicherheiten fordern, um im Krisenfalle oder gar bei Insolvenz des Unternehmens sein Geld zurückzubekommen. Dies können Grundschulden sein, häufig lassen sich Banken auch Forderungen gegen Kunden des Unternehmens als Sicherheit abtreten.
Viele Banken machen die Gewährung von Darlehen auch davon abhängig, dass die Gesellschafter sich für die Schulden der Gesellschaft verbürgen. Im Ernstfall muss dann der Gesellschafter für das Darlehen der Gesellschaft geradestehen. Quasi durch die Hintertür haftet der Gesellschafter dann eben doch für die Verbindlichkeiten der GmbH.
2. Gesellschafterdarlehen
Gerade dann, wenn sich keine Bank findet, die einem Unternehmen frisches Geld gibt, liegt die Idee nahe, dass die Gesellschafter selbst ihrem Unternehmen, etwa einer GmbH frisches Geld zuführen.
Das ist auch ohne Weiteres möglich und rechtlich zulässig. Problematisch kann es allerdings werden, wenn die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder gar insolvent wird. Im Insolvenzverfahren werden Gesellschafterdarlehen schließlich wie Eigenkapital behandelt, mit der Folge, dass die Gesellschafter ihr Geld – wenn überhaupt – erst nach allen anderen Gläubigern zurückerhalten. Selbst wenn der Gesellschafter sein Geld noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückerhält, besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter dieses mit einer sog. Insolvenzanfechtung zurückfordern wird.
3. Darlehen als Vermögensanlagen
Außerdem können Unternehmen versuchen, sich Gelder von Investoren zu holen. Dieses ist etwa bei einem sog. partiarisches Darlehen der Fall, wo der Anleger einem bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt und anstelle – oder auch neben – einem festen Zins am Gewinn der Gesellschaft beteiligt wird. Eine andere Variante sind sog. Nachrangdarlehen, bei denen das Darlehen im Falle von Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens erst nach Befriedigung anderer Gläubiger zurückgezahlt werden muss.
Da sich somit um eine Art von Vermögensanlage handelt, die für den Anleger riskant ist, müssen hier vom geldsuchenden Unternehmen u. U. erhebliche gesetzliche Anforderungen berücksichtigt werden. Seit 2015 ist durch das „Kleinanlegerschutzgesetz“ sogar geregelt, dass für öffentlich angebotene partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen abseits von Crowdinvesting-Plattformen ein Prospekt erstellt werden muss. Dieser muss sogar bei der für die Finanzaufsicht zuständigen BaFin hinterlegt werden. Schließlich müssen weitere Besonderheiten, etwa ein Widerrufsrecht für den Anleger beachtet werden.
Über die Kanzlei Mutschke:
Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.
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