Das digitale Wertpapier - RefE: Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) vom 11.08.2020
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Zur Modernisierung des Wertpapierrechts wurde am 11.08.2020 ein Referentenentwurf veröffentlicht, der zukünftig die Verbriefung von Wertpapieren nicht mehr erforderlich macht. Das angedachte Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) soll erst einmal nur für Anleihen, also Inhaberschuldverschreibungen anwendbar sein, zukünftig ist aber auch die Einführung anderer elektronischer Wertpapiere beispielsweise digitaler Aktien geplant.
Dies soll nun auch für Deutschland einen wichtigen Schritt in die Digitalisierung bedeuten. In anderen Staaten ist die elektronische Begebung von Wertpapieren bereits möglich. Damit auch Deutschland weiterhin einen attraktiven Finanzplatz darstellt, soll auch hierzulande demnächst die Digitalisierung weiter fortschreiten.
Bisher gilt gem. § 793 Abs. 1 S. 1 BGB das Urkundenerfordernis, also eine durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung. Diese Voraussetzung können elektronische Wertpapiere nicht erfüllen. Technische Fortschritte im Rahmen der immer weiter zunehmenden Digitalisierung sind durch diese starre Regelung bislang nicht umsetzbar, Neuerungen werden durch das Erfordernis der physischen Papierform zurückgehalten. Durch die Umsetzung des Referentenentwurfs könnten Wertpapiere in Zukunft durch den Einsatz der Blockchaintechnologie oder ähnlichen Technologien begeben werden.
Besonders im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte bietet der neue Entwurf womöglich eine erhebliche Verbesserung. So sollen die Regelungen der Integrität und der Transparenz des Wertpapiermarktes gerecht werden.
Anstatt einer Papierurkunde soll es künftig einen Registereintrag in einem Wertpapierregister geben. Elektronische Werteinschreibungen sollen als Sammeleintrag auf den Namen der Wertpapiersammelbank in einem zentralen Wertpapierregister eingetragen werden. In einem dezentralen Register sollen künftig Kryptowertpapiere als Einzeleintragungen festgehalten werden. So werden Begebungen im Rahmen der Blockchain ermöglicht. Daneben hält der Gesetzgeber sich aber bewusst auch die Verwendung anderer, vergleichbarer Technologien offen – er gewährleistet somit Neutralität und Technologiewettbewerb.
Das Kryptowertpapierregister soll dezentral in einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden. Die dortige Speicherung erfolgt gesichert gegen unbefugte Löschungen und nachträgliche Änderungen. Insofern soll missbräuchliche Manipulationen verhindert werden.
Letztendlich ermöglichen diese Technologien einen schnelleren und kosteneffizienteren Kapitalmarkt.
Für die Überwachung des Wertpapierregisters soll ein zugelassener Zentralverwahrer, wie beispielsweise Clearstream zuständig sein. Dieser wird wiederum durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überwacht.
Hervorzuheben ist an dem neuen Referentenentwurf insbesondere die sachenrechtliche Fiktion für elektronische Wertpapiere: Diese sollen wie Sachen im Sinne des BGB behandelt werden. Das hat zur Folge, dass sämtliche Bestimmungen über den Eigentümerschutz auch hier zur Anwendung kommen. Die Eintragung im Wertpapierregister wird künftig besonders für den Gutglaubensschutz von großem Vorteil sein. Hinsichtlich des Erwerbs und der Übertragung der elektronischen Wertpapiere sollen noch neue, angepasste Regelungen folgen.
Für bestehende papiergebundene Wertpapiere soll die Möglichkeit eines Umtauschs in elektronische Wertpapiere bestehen. Solange die Umwandlung in den Emissionsbedingungen nicht ausgeschlossen oder zustimmungsabhängig ist, kann die Umwandlung jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen erfolgen. Eine umgekehrte Umwandlung von elektronischen Wertpapier zur Urkundenform erfordert allerdings die Zustimmung des Berechtigten oder die ausdrückliche Zulassung in den Emissionsbedingungen.
Zusammenfassend ist der Referentenentwurf somit ein wichtiger Schritt in die Zukunft, der viele Vorteile zu bieten hat. Sicherlich bestehen bei der Anwendung der neuen Regelungen und Technologien dennoch Fragen und Klärungsbedarf. Insgesamt sind die Neuerungen aber dennoch als positiv und insbesondere als notwendig anzusehen, damit der Wirtschaftsstandort Deutschland weiter gestärkt werden kann.
Den ausführlichen Referentenentwurf finden Sie bei Interesse unter folgendem Link:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Einfuehrung_elektr_Wertpapiere.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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