Das Stillbeschäftigungsverbot nach § 12 MuSchG

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Das Stillbeschäftigungsverbot: Schutz für stillende Mütter ohne zeitliche Begrenzung


Stillende Mütter genießen in Deutschland besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Gemäß § 12 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gilt das Stillbeschäftigungsverbot, solange die Mutter ihr Kind stillt und eine unverantwortbare Gefährdung durch bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen besteht. Doch was bedeutet das konkret? Hier sind die wichtigsten Informationen.


Keine gesetzliche Begrenzung


Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass das Stillbeschäftigungsverbot zeitlich begrenzt ist. Tatsächlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die die Dauer des Verbots auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt. Das Verbot bleibt in Kraft, solange die Mutter stillt und eine Gefährdung durch die Arbeitsbedingungen besteht.


Missverständnisse bezüglich der 12-Monats-Frist


Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Stillbeschäftigungsverbot nur in den ersten 12 Monaten nach der Geburt des Kindes gilt. Diese Annahme beruht auf einer Fehlinterpretation von § 7 MuSchG, der lediglich die Freistellung für Stillpausen während der Arbeitszeit regelt, jedoch keine Aussage zur Dauer des Stillbeschäftigungsverbots trifft. Das Stillbeschäftigungsverbot endet also nicht automatisch nach 12 Monaten.


Erstattung der Lohnkosten


In der Praxis erstatten viele Krankenkassen die Lohnkosten des Arbeitgebers nur bis zu 12 Monate nach der Geburt des Kindes. Dies führt zu Verwirrung, da die Krankenkassen sich auf § 7 MuSchG berufen. Allerdings sieht dieser Paragraph keine Begrenzung des Stillbeschäftigungsverbots vor. Tatsächlich hat das Sozialgericht Nürnberg entschieden, dass der Anspruch auf Mutterschutzlohn und damit auch der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers in Fällen gefährdungsbedingter Beschäftigungsverbote auch über die 12-Monats-Frist hinaus besteht.

Verbot bestimmter Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen


Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, die eine unverantwortbare Gefährdung für sie oder ihr Kind darstellen. Besonders gefährlich sind Arbeitsbedingungen, bei denen die Mutter Gefahrstoffen ausgesetzt ist. Dazu zählen:
- Gefahrstoffe, die als reproduktionstoxisch gelten, insbesondere solche, die Wirkungen auf oder über die Laktation haben.

- Blei und Bleiderivate, sofern die Gefahr besteht, dass diese Stoffe in den Körper der stillenden Frau gelangen und dadurch eine Gefährdung für das Kind darstellen.


Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass keine unverantwortbare Gefährdung für die stillende Frau oder ihr Kind besteht. Dies umfasst auch die Information der betroffenen Mitarbeiterinnen und aller Beschäftigten über die Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Fazit


Das Stillbeschäftigungsverbot nach § 12 MuSchG bietet stillenden Müttern umfassenden Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz, ohne eine zeitliche Begrenzung. Solange eine Mutter stillt und die entsprechenden Gefährdungen bestehen, bleibt das Verbot in Kraft. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber ihre Pflichten ernst nehmen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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