Das Übergießen der Vermieterin mit Wasser rechtfertigt eine fristlose Kündigung
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Das war dann doch des Guten zu viel: Gleich zwei Mal hatte eine Mieterin die eigene Vermieterin vom Balkon aus mit Wasser übergossen. Sie wollte mit diesen Aktionen verhindern, dass ihr Fahrrad umgestellt wird und hatte bereits die Fortsetzung dieses Verhaltens angekündigt. Das zuständige AG Hanau bestätigte die fristlose Kündigung des Wohnraum-Mietverhältnisses und hielt sogar eine Abmahnung für entbehrlich. (Beschluss vom 19.2.2024 – 34 C 92/23)
Die Mieterin hatte bei ihren Aktionen jeweils einen Eimer Wasser aus dem Fenster ihrer Wohnung in den Hof gegossen, als sich die Vermieterin unter ihrem Balkon befand. Die Mieterin bestritt allerdings, dass sie die Vermieterin getroffen hat oder treffen wollte.
Das AG Hanau erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für wirksam. Ein Zeuge bestätigte nämlich, dass die Mieterin die Vermieterin beide Male mit dem Wasser aus dem Eimer vollständig übergossen habe. Die Vermieterin sei, "klitschnass" gewesen. Das rechtfertige laut AG Hanau eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.
Selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ihr Ziel habe schon nach dem eigenen Vortrag darin bestanden, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Abmahnen habe die Vermieterin ihre Mieterin nicht müssen, zumal letztere, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, bereits weitere derartige Aktionen angekündigt habe.
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