Das Umgangsrecht - Die Beziehung zwischen den Kindern und den Eltern

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Leben bzw. sind die Eltern eines oder mehrerer Kinder getrennt, so muss geregelt werden, bei welchem Elternteil der Nachwuchs wohnt und wie der Umgang (unabhängig vom Sorgerecht) mit dem anderen Elternteil geregelt wird.

Doch wie regelt sich dann das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern?

Allgemeines

Zunächst ist anzumerken, dass der Gesetzgeber ein Umgangsrecht der Kinder mit beiden Elternteilen in den §§ 1626 III, 1684 I BGB normiert hat. Das heißt, jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Daraus ergibt sich zudem eine Umgangspflicht der Eltern nach § 1684 I BGB, Art. 6 GG. Gleiches gilt für Personen, unter deren Obhut sich das Kind befindet.

Für den Umgang mit dem Kind bzw. den Kindern können verschiedene Modelle angewendet werden, bei denen auch die Kinder selbst mitentscheiden können. Beispielsweise ist es möglich, dass Kinder ihre Zeit zu 50 % bei dem einen Elternteil und zu 50 % bei dem anderen verbringen. Doch es ist jedes Modell denkbar, solange es dem Kindeswohl entspricht.

Häufig ist jedoch eine solche Einigung bzw. Vereinbarung zwischen den Eltern nicht möglich. Tritt ein solcher Fall ein, so entscheidet häufig das Familiengericht über die weitere Vorgehensweise.

Bei den Umgangsregelungen kann man sich im Generellen an einigen Bezugspunkten festhalten, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen:

1. Kindeswohl

Das wichtigste Kriterium, um den Umgang eines Kindes mit den Eltern zu regeln, ist das Kindeswohl selbst. Im Mittelpunkt der Regelungen wird das Alter und die Stärke des Kindes, die Nähe zu den Elternteilen, die Distanz der beiden Wohnorte etc. begutachtet, um das Bestmöglichste für das Kind zu erreichen. Ist demnach das Kind noch sehr klein und jung, werden meist kürzere aber häufigere Besuchszeiten ausschlaggebend sein.

2. Umgangszeiten

Zudem werden die Umgangszeiten bzw. Besuchszeiten des Elternteils starr festgelegt, da das Kind Strukturen braucht, an die er sich festhalten kann. Denn so ist dem Kind klar, wann es Mama und wann es Papa sieht. Darüber hinaus sind vereinbarte, spontane Besuche nicht verboten.

3. Art des Umgangs

Neben dem persönlichen Kontakt des umgangsberechtigten Elternteils und des Kindes zählen auch Kommunikationsmöglichkeiten durch Telefon, E-Mail etc. zum Umgangsrecht. Somit ist es beiden möglich neben den Besuchen usw. nebenbei Kontakt zu halten.

Zudem ist es meist üblich, dass der Umgangsberechtigte Elternteil das Kind bei dem jeweilig anderen abholt und wieder zurückbringt. Die Kosten dafür werden von diesem selbst getragen.

4. Übernachtungen

Möchte ein Kind bei dem Elternteil übernachten, so ist dies generell möglich. Meist ist es üblich, dass schulpflichtige Kinder jedes zweite Wochenende bei ihrem anderen Elternteil verbringen. Bei Kleinkindern ist eine Übernachtung dann möglich, wenn ein enges und vertrautes Verhältnis besteht.

5. Feiertage / Ferien

Stehen Feiertage oder Ferien vor der Tür, so kann der alltägliche Umgang mit dem Kind angepasst werden. So ist es beispielsweise möglich, die Feiertage an Weihnachten individuell zu regeln. Das Kind kann so Heiligabend bei dem einen und die Feiertage bei dem anderen Elternteil verbringen etc.

6. Urlaube

Auch Urlaube sind mit dem Umgangsberechtigten möglich. Dabei kann dieser auch das Urlaubsziel mit dem Kind bestimmen, da eien solche Bestimmung zmum Umgangsrecht gehört und nicht dem sorgeberechtigten bzw. dem anderen Elternteil zusteht.

7. Ausfall eines Termins

Ist es aus irgendeinem Grund nicht möglich, einen vereinbarten Termin für den Umgang des Kindes einzuhalten, beispielsweise bei Krankheit, Urlaub o.Ä. so ist umgehend und ein Nachholtermin zu vereinbaren. Auch hier ist auf das Wohl des Kindes zu achten. Eine Überforderung des Kindes, beispielsweise bei einem Nachholtermin direkt nach anderen Terminen etc., soll vermieden werden.

Bei all diesen Bezugspunkten steht das Wohl des Kindes im Vordergrund!

Ausschluss

Das Umgangsrecht eines Elternteils kann nur durch das Familiengericht gem. § 1684 III ausgeschlossen werden. Dafür sind aber gravierende Gründe zu nennen und zu beweisen. Ein Ausschluss wäre dabei bei drohender Gewalt bzw. drohender Kindesentführung möglich.

Achtung: Hat das Kind keine Lust, den anderen Elternteil zu sehen bzw. ihn zu besuchen, so ist dies kein Grund für Ausschluss des Umgangsrechts! Dies wäre nur bei einem nachhaltig entgegenstehenden Willen des Kindes beachtlich. Die Entscheidung liegt hierbei bei dem Familiengericht!

Umgangsboykott

Es gibt auch Fälle, bei denen der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang mit dem anderen vermeiden möchte. Dabei werden zum Teil Termine des Kindes auf den Tag gelegt, an dem ein Besuchstag ausgemacht wurde.

Liegt eine derartige vorsätzliche Boykottierung vor, so ist das eine Pflichtverletzung des Umgangsrechts aus § 1984 II BGB.

Dies kann weitreichende Folgen haben, beispielsweise:

1. Schadensersatzpflicht

Werden durch den Boykott Schäden verursacht, so ist der verantwortliche Elternteil zum Schaden verpflichtet. Das kann beispielsweise bei einem dadurch verpassten Urlaub der Fall sein.

2. Ordnungsgeld

Wurde der Umgang vom Gericht fest geregelt, so kann dieses bei vorsätzlichem Verstoß ein Ordnungsgeld verlangen.

3. Umgangspflegschaft

Kommt es wiederholt zu solchen Boykottierungen kann auch eine befristete Umgangspflegschaft nach § 1684 III BGB angeordnet werden. Der Umgangspfleger hat dabei das Recht auf „Herausgabe“ des Kindes und zur Durchführung des Umgangsrechts.

4. Verwirkung nachehelicher Unterhalt

Ist der Verstoß schwerwiegend, so kann dies ein bezüglich des nachehelichen Unterhaltes gem. § 1579 Nr. 7 BGB Folgen mit sich ziehen. Dabei kann der nacheheliche Unterhalt gekürzt oder die Pflicht dazu gänzlich verfallen.

5. Sorgerecht

Bei ständigem gravierendem, nicht lösbarem Fehlverhalten kann es letztendlich auch zum Entzug des Sorgerecht kommen. Dies ist aber nur in ganz seltenen Fällen der Fall und soll als abschließende Möglichkeit gesehen werden, die Umgangsregelungen durchzusetzen.

Rechtstipp: Die oben aufgeführten Bezugspunkte stellen nur eine Übersicht über die rechtliche Regelung des Umgangs mit dem Kind dar. Meist muss im Einzelfall entschieden werden, da das individuelle Wohl des Kindes beachtet werden muss. Gerne bieten wir Ihnen ein Beratungsgespräch bzgl. dieses Themas in unserer Kanzlei an.


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