Das Umgangsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie - Aktuelle Rechtsprechung aus 2020

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Der Lockdown 2.0 hat aus juristischer Sicht einen Vorteil, wir haben bereits die durch das Virus auftretenden Probleme erkannt und diese rechtlich bewerten können. Familiengerichte haben Entscheidungen getroffen, wie mit der gänzlich neuen Situation umzugehen ist. Dies gilt auch in dem Bereich des Umgangsrechtes.

An uns sind viele Elternteile herangetreten, um sich Klarheit über das Recht auf Umgang mit den Kindern während der Pandemie zu verschaffen. Daher folgt eine kleine Übersicht über die Entscheidungen aus dem Jahr 2020.

I. Das Umgangsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Nach § 1684 Absatz 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Die Wohlverhaltenspflicht (Absatz 2) verpflichtet beide Eltern, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und zu einer Wahrnehmung des Umganges anzuhalten. Gegebenenfalls kann das Familiengericht darüber entscheiden (Absatz 3), wobei das Kindeswohl im Zentrum der Betrachtung steht. Diese Umgangsentscheidungen können mit Ordnungsmitteln (Geld oder Haft) durchgesetzt werden, wenn ein Elternteil gegen diese verschuldet verstößt.

II. Aktuelle Entscheidungen 

1. Aussetzen der Umgänge

a. Umgang trotz Corona

Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung zu erkennen, dass trotz Pandemie der Umgang, wie gewohnt, fortgesetzt werden soll.

„Umgangskontakte sind auch während der Corona-Pandemie nicht per se ausgeschlossen. (Rn.22)“

(AG Frankfurt, Beschluss vom 09. April 2020 – 456 F 5092/20 EAUG –, juris)

„Allein das Auftreten der Corona-Pandemie rechtfertigt es nicht, den Umgang auszusetzen, worauf auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Homepage hinweist. (www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht )“

(OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 1 UF 51/20 –, juris)

b. Zuwiderhandeln gegen diesen Grundsatz

Bei Verstößen kann dieses Verhaltens sanktioniert werden. So erlegte ein Gericht dem betreuenden Elternteil ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € auf, nachdem dieser trotz mehrerer Hinweise sich nicht an die gerichtliche Anordnung gehalten hat.

„Bei dem Verstoß eines Elternteils gegen eine gerichtliche Anordnung des begleiteten Umgangs zur Anbahnung von Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil unter Verweis auf die abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus ist für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe sich nach dem Einkommen des betreffenden Elternteils bemisst. (Rn.9)“

(AG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2020 – 456 F 5086/20 EAUG –, juris)

2. Erkrankung eines Kindes

„Die Erkrankung des Kindes steht einem Umgang grundsätzlich nicht entgegen, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen kann (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2018, 1946). Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Testung von dem umgangsberechtigten Elternteil auch nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind, etwa das Vorliegen Covid 19 - typischer Symptome oder der Kontakt mit erkrankten Personen.“

(OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 1 UF 51/20 –, juris)

3. Abänderung von Umgangstiteln

Aufgrund der aktuellen neuen Betreuungssituationen kann ein Elternteil berechtigt sein, eine bestehende Umgangsregelung abzuändern.

„Gibt die getrenntlebende Mutter, bei der das Kind lebt und die in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, nach der landesweiten Schließung von Kitas und Schulen wegen der erheblichen Ansteckungsgefahr mit der Krankheit COVID-19 das Kind in die Notbetreuung einer Kita, kann die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung aus Gründen des Kindeswohls wegen des hohen Infektionsrisikos in der Kindertageseinrichtung dahingehend vorläufig abgeändert werden, dass bis zum Ende der landesweiten Kita-Schließungen der im Homeoffice arbeitende umgangsberechtigte Vater berechtigt und verpflichtet ist, das Kind von montags 08.00 Uhr bis freitags 15.00 Uhr zu sich zu nehmen.“

(AG München, Beschluss vom 26. März 2020 – 566 F 2876/20 –, juris)

4. Inanspruchnahme der Notbetreuung

Gleichfalls haben sich die Gerichte mit der Notbetreuung beschäftigt. Hierzu führte das Amtsgericht Aachen aus:

„In der Sache sind hier die (berufstätige) Mutter und die Kinder auf die Inanspruchnahme der Notbetreuung angewiesen, die im Falle fortbestehender Infektionsrisiken in den kommenden Monaten auch in abweichender Form notwendig werden kann. Die Besorgnis des Kindesvaters, wonach die Teilnahme der Kinder an der Notbetreuung ein höheres Infektionsrisiko birgt, wird durch das Gericht nicht geteilt. Angesichts der getroffenen Schutzvorkehrungen ist dieses Risiko gemildert und ist abzuwägen gegen die Nachteile einer andauernden Isolation im häuslichen Umfeld. (Rn.6)“

(AG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 220 F 136/20 –, juris)

5. Flugreisen während der Pandemie nach Nicaragua

Ein Elternteil kann nach Ansicht des OLG Frankfurt wegen der Pandemie dem anderen aufgrund der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge eine Flugreise nach Mittelamerika versagen.

„Der Beschluss vom 10.03.2020 geht bereits fälschlicherweise davon aus, dass die Reise nach Nicaragua keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist in der gegenwärtigen Situation der weltweiten Coronapandemie nicht richtig. Hierbei muss besonders berücksichtigt werden, dass Passagiere einer Flugreise besonderen Gefahren ausgesetzt sind, wenn andere Passagiere bereits erkrankt sind und etwaige Viren durch die Klimaanlage im Flugzeug zirkulieren. Gerade bei dieser Gefahrenlage muss davon gesprochen werden, dass es sich bei der beabsichtigten Flugreise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt.

Ebenso wenig vertretbar ist die Annahme des Amtsgerichts, dass es in wärmeren Gegenden der Erde keine Gefahr durch den Corona-Virus gebe. Hierfür liegen keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse vor. In Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer gemeinsamen Flugreise mit anderen infizierten Personen ergeben könnten, ergeben sich bei einer Reise nach Nicaragua für das Kind daher größere Gefahren als wenn das Kind hier in Deutschland bleiben würde, zumal die medizinische Versorgung in Deutschland als qualitativ höherwertiger einzuschätzen ist als diejenige in Mittelamerika.“

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2020 – 7 UF 17/20 –, Rn. 2 - 3, juris)

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Wir wünschen Ihnen viel Kraft für den Lockdown-light.

Bleiben Sie gesund!

Franziska Engelmann

Foto(s): Rechtsanwälte Engelmann

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