Dauer des nachehelichen Unterhalts - Herabsetzung oder Befristung der Unterhaltspflicht

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Grundsätzlich ist jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet, seinen Unterhalt selbst zu verdienen.

Aufgrund der nachehelichen Solidarität kann jedoch bei Eingreifen eines (oder mehrerer) Unterhaltstatbestände ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommen.

Diese sind:

  • Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder (sog. Betreuungsunterhalt)
  • Alters- und Krankheitsunterhalt
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Aufstockungsunterhalt

Entscheidend ist, ob dem anderen Ehepartner nach den ehelichen Lebensverhältnissen mehr Unterhalt zusteht, als dieser durch eigenes Einkommen verdient.

Diese Unterhaltsansprüche können nach Wertung des Gesetzgebers im Ausnahmefall herabgesetzt und auch zeitlich befristet werden gem. § 1578b BGB.

Voraussetzung für eine zeitliche Befristung ist jedoch in der Regel, dass keine ehebedingten Nachteile beim Unterhaltsberechtigten vorliegen.

Solche liegen vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner nach der Ehe nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kindererziehung erzielen würde.

Ausreichend sind daher bereits Nachteile aufgrund der ehelichen Rollenverteilung unabhängig vom Einverständnis des anderen Ehepartners, selbst wenn sich diese nur in der Höhe der erzielten Rente oder der fehlenden Absicherung gegen krankheitsbedingte Erwerbsnachteile zeigen.

Nicht ausreichend ist es in der Regel, wenn die Erwerbsnachteile nicht auf die eheliche Lebensführung zurückzuführen sind (z. B. Aufgabe von Arbeitsplatz aufgrund persönlichen Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung; schon bei Heirat unterschiedliches Ausbildungsniveau).

Auch wenn ehebedingte Nachteile vorliegen, können diese bereits ausgeglichen worden sein.

  • Nachteile in der Altersvorsorge durch die Durchführung des Versorgungsausgleiches
  • Zugewinn

Die Beweislast für das Fehlen ehebedingter Nachteile trägt am Ende der Unterhaltspflichtige!

Selbst wenn jedoch keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist nach der Rechtsprechung eine Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches die Ausnahme, nicht die Regel, da der Sinn des nachehelichen Unterhalts nicht der Ausgleich von ehelichen Nachteilen sein soll, sondern diese Pflicht aufgrund der nachehelichen Solidarität besteht.

Eine Befristung (oder auch Herabsetzung) ist daher nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruches nach den ehelichen Lebensverhältnissen möglich. 

Entscheidend hierfür sind die Ehedauer und die wirtschaftlichen Verflechtungen aufgrund der ehelichen Lebensführung. Eine Rechtsprechung zu einem bestimmten Zeitanteil der Ehezeit gibt es aufgrund der durchzuführenden Einzelfallentscheidung nicht.

Insbesondere bei einer langjährigen Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, kann eine Befristung (und sogar eine Herabsetzung), wenn selbst im Hinblick auf die berufliche Qualifikation oder die Erkrankung eines Ehepartners kein ehebedingter Nachteil festzustellen ist, deshalb nicht in Betracht kommen.

Vielmehr ist daher von einer grds. lebenslangen nachehelichen Solidarität auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise eine Befristung in Betracht kommt!

Kommt eine Befristung nicht in Betracht, kann im Einzelfall nach einer Übergangsphase (die es dem Unterhaltsberechtigten erlaubt, sich wirtschaftlich auf die Herabsetzung des Unterhalts einzustellen) jedoch der Unterhalt in seiner Höhe herabgesetzt werden. Auch hier gibt es keine strengen Zeiträume nach der Ehedauer.

Nach Herabsetzung steht dem Unterhaltsberechtigten nicht mehr die Hälfte nach den ehelichen Verhältnissen als Bedarf zu, sondern lediglich der angemessene Lebensbedarf, d. h. es bemisst sich nach dem Einkommen, das dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung stünde (mind. Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen in Höhe von 880 € (ab 01.01.2020: 960 €)).

Eine genaue Zeitdauer für eine Herabsetzung oder Befristung bzw. die rechtliche Möglichkeit hierzu, ist daher in jeden Fall eine seitens des zuständigen Richters zu treffende Einzelfallentscheidung, deren Ausgang sich nie eindeutig vorhersehen lässt.

Wir empfehlen Ihnen die detaillierte Überprüfung Ihrer rechtlichen Situation im Einzelfall und würden uns über eine Beauftragung unserer Kanzlei durch Sie freuen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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