Den Pflichtteil zu Lebzeiten auszahlen lassen - So gelingt es

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Vorab ist zu betonen: Zu Lebzeiten des Erblassers bestehen keinerlei Ansprüche, weder auf Auskunft noch auf Rechenschaft. Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers ein, also im Erbfall.

Trotzdem können Pflichtteilsberechtigte und der zukünftige Erblasser durch Verträge andere Lösungen finden, um den Pflichtteil, der erst in Zukunft entsteht, vorzeitig zu regeln. Ein Anwendungsfall ist die Abfindung nichtehelicher Kinder oder von Kindern aus vorhergehender Ehe, um den Erben die Auseinandersetzung mit diesen zu ersparen.

                                                                                                                       Inhaltsverzeichnis                                                                                    

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Schritt für Schritt erklärt
  3. Was tun, wenn keine Einigung möglich ist?

                                                                                           

Das Wichtigste in Kürze

Es gibt keine Möglichkeit, den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einseitig zu fordern oder einzuklagen! Jedoch können der zukünftige Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte den späteren Pflichtteil durch Vertrag vorzeitig regeln und „erfüllen“:

  1. Pflichtteilsverzichtsvertrag: Durch einen solchen Vertrag kann der Pflichtteilsanspruch einvernehmlich modifiziert oder aufgehoben werden. Als Gegenleistung für den Verzicht erhält der Pflichtteilsberechtigte in der Regel eine Geldabfindung.
  2. Schenkungsvertrag: Der Erblasser kann Vermögensgegenstände auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen und festlegen, dass der Wert auf den Pflichtteil angerechnet wird. Es ist sogar möglich, Ausgleichung und Anrechnung kumulativ anzuordnen.

In beiden Fällen handelt es sich um eine einvernehmliche Einigung von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem.

                                                                                                   

Schritt für Schritt erklärt

Pflichtteilsverzichtsvertrag:Dies ist die häufigste Gestaltungsform, um den Pflichtteil vorzeitig zu regeln.

  • Der Vertrag muss vor einem Notar abgeschlossen werden.
  • Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf sein Pflichtteilsrecht und erhält als Gegenleistung eine vereinbarte Abfindung.
  • Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar.
  • Eine mögliche Beschränkung des Verzichts auf den Ergänzungs- oder Zusatzpflichtteil ist ebenfalls möglich.
  • Die Vertragsparteien müssen sich einig sein, sonst wird kein Vertrag geschlossen.

Schenkungsvertrag:Durch lebzeitige Schenkungen können Pflichtteilsansprüche reduziert werden.

  • Der Erblasser überträgt Vermögensgegenstände auf den Pflichtteilsberechtigten und bestimmt, dass der Wert auf den Pflichtteil angerechnet wird.
  • Eine schriftliche und ausdrückliche Regelung ist erforderlich.
  • Der Pflichtteilsberechtigte muss gegebenenfalls Schenkungsteuer zahlen, wenn die Freibeträge überschritten werden.

                                                                                                   

Was tun, wenn keine Einigung möglich ist?

Kommt es zu keiner Einigung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, kann dieser nichts tun und muss auf den Erbfall warten. Es ist ratsam, Unterlagen und Informationen über den Nachlass zu sammeln.

Die Nachholung einer Anrechnungsbestimmung bei einer Schenkung ist nicht möglich. Jedoch kann der Erblasser sein Vermögen geschickt gestalten, um den Pflichtteil zu reduzieren.

Insgesamt bieten Pflichtteilsverzichtsverträge und Schenkungsverträge rechtliche Möglichkeiten, den späteren Pflichtteil vorzeitig zu regeln und somit Konflikte im Erbfall zu vermeiden.

                                                                                                                           

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