Der Ablauf eines Scheidungsverfahren
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Sie haben sich entschieden, sich scheiden zu lassen und fragen sich, welche Schritte dazu erforderlich sind und wie ein Scheidungsverfahren abläuft.
Gerne betreuen wir Sie umfassend mit unserem speziellen Fachwissen und mit unserer langjährigen Erfahrung mit Scheidungsverfahren, auch in Ihrem Scheidungsverfahren.
Zuständigkeit des Gerichtes
Zunächst ist für Ehescheidungen das Familiengericht zuständig. Sollten Folgesachen wie Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt, elterlicher Sorge, Hausrat, Zugewinnausgleich relevant werden, ist auch hierfür das Familiengericht zuständig.
Der Ablauf des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht
Der Scheidungsantrag wird beim Familiengericht eingereicht und sodann dem Ehegatten über das Familiengericht zugestellt. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
Beiden Beteiligten werden vom Familiengericht die Formblätter zur Durchführung des Versorgungsausgleiches zugesandt. Der Antragsgegner/die Antragsgegnerin hat sodann Stellung zum Scheidungsantrag zu nehmen.
Es ist mitzuteilen, ob Einverständnis mit dem Antrag auf Ehescheidung besteht, oder dem Scheidungsantrag widersprochen wird. Auch können weitere Anträge wie ein Antrag auf Unterhalt etc. als Folgesache beantragt werden. Wenn solche Anträge gestellt werden sollen, ist wiederum eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Wenn dem Scheidungsantrag „nur“ zugestimmt wird und es sich somit um eine einvernehmliche Ehescheidung handelt, ist auf Seiten des Antraggegners/ Antragsgegnerin die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zwar ratsam, aber nicht zwingend notwendig. Hier können einige Kosten gespart werden.
Der Versorgungsausgleich
Die Formulare für die Durchführung des Versorgungsausgleiches sind von den Ehepartnern auszufüllen, damit die Berechnung des Versorgungsausgleiches (Ausgleich der Rentenanwartschaften) durchgeführt werden kann.
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches in einem Scheidungsverfahren ist zwingend vorgeschrieben.
Sobald die Auskünfte dem Gericht zur Verfügung stehen, wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. Hierbei handelt es sich um den Scheidungstermin. Beide Ehepartner müssen zu diesem Termin erscheinen und werden vom Familiengericht angehört. In der Regelt dauert ein Scheidungstermin, bei dem es um eine einvernehmliche Scheidung geht, höchstens 15 Minuten.
Das Familiengericht verkündet sodann einen Scheidungsbeschluss. Wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann Rechtsmittelverzicht erklärt werden, so dass der Beschluss sofort rechtskräftig wird. Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht erklärt werden, wenn derjenige, der den Antrag gestellt hat, anwaltlich vertreten ist, der Ehegatte als Antragsgegner aber nicht anwaltlich vertreten ist. Ohne Rechtsmittelverzicht beim Scheidungstermin wird der Beschluss nach vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. Innerhalb dieser Frist haben die Parteien die Möglichkeit, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen.
Welche Scheidungsvoraussetzungen müssen gegeben sein
Gemäß § 1565 Absatz 1 Satz 1 BGB gilt als erste Voraussetzung, dass die Ehe der Beteiligten „gescheitert“ sein muss. Bei einem Jahr (Trennungsjahr) wird vermutet, dass das Scheitern der Ehe eingetreten ist (§ 1365 Absatz 1 Satz 2 BGB).
In einem Scheidungsverfahren kommt es grundsätzlich nicht auf die Gründe des Scheiterns der Ehe an. Die Gründe für das Scheitern der Ehe sind im Scheidungsantrag nicht anzugeben. Auch ist nicht relevant, wer von den Ehepartnern am Scheitern der Ehe die Verantwortung trägt.
Grundsätzlich muss das Trennungsjahr bei Einreichung des Scheidungsantrages eingehalten worden sein.
Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in den eine Härtefallscheidung (vgl. § 1565 Absatz 2 BGB) einzuleiten ist. Eine Härtefallscheidung kommt nur in Betracht, wenn schwerwiegende Fälle wie Misshandlungen und Drogen und Alkoholmissbrauch gegeben ist oder aber ein sehr schwerwiegender Vertrauensmissbrauch.
Ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei einem Scheidungsverfahren zwingend notwendig?
Für die Beantragung eines Scheidungsantrages beim Familiengericht ist grundsätzlich ein Rechtsanwalt notwendig. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann einen Scheidungsantrag nur mithilfe eines Rechtsanwaltes bei Gericht einlegen.
Der Gegner/die Gegnerin muss nicht zwingend einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragen, wenn es um eine einvernehmliche Ehescheidung geht. Allerdings ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auch in einvernehmlichen Scheidungsverfahrens ratsam, zumal gegebenenfalls zu prüfen ist, ob nicht auch eigene Anträge zu stellen sind. Eine anwaltliche Begleitung in einem Scheidungsverfahren ist in jedem Fall ratsam, da ein spezialisierter Rechtsanwalt vollumfänglich im gesamten Scheidungsverfahren beraten kann und einen juristischen Laien eben professionell mit allen Fragestellungen hinsichtlich des Ablaufs des Scheidungsverfahrens begleiten kann.
Zudem ist es auch grundsätzlich nicht möglich, dass ein Rechtsanwalt beide Ehepartner in einem Scheidungsverfahren vertritt. Ein Rechtsanwalt kann nur einen der Ehepartner anwaltlich vertreten, da es ansonsten zu einer Interessenkollision kommen würde. Ein Rechtsanwalt kann nicht gleichzeitig beide Interessen der Ehepartner wahrnehmen.
Als im Familienrecht spezialisierte Rechtsanwälte begleiten wir Sie gerne in Ihrem Scheidungsverfahren. Auch beraten wir Sie gerne vor Einreichung des Scheidungsantrages umfassend über die Voraussetzungen eines Scheidungsverfahrens und über den Ablauf des Scheidungsverfahrens.
Auch können wir eine Beratung in türkischer Sprache durchzuführen.
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