Der Entzug des Pflichtteils
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In meiner Rechtspraxis kommt es häufig vor, dass sich erwachsene Kinder von ihren Eltern abwenden, diese nicht mehr besuchen und – in den schlimmeren Fällen – stark unter Druck setzen, damit sie bereits zu Lebzeiten der Eltern an das Geld kommen. Gerade, wenn nur noch ein Elternteil lebt, treten diese Beeinflussungsversuche häufig auf. In diesem Fall überlegen sich unsere Mandanten dann oft, das Geld nicht den Kindern, sondern entweder guten Freunden oder Bekannten oder gemeinnützigen Organisationen bzw. Stiftungen zu vererben.
In einem aktuellen Fall war es so, dass ein Sohn die Mutter solange von der Außenwelt abgeschirmt hatte, bis diese Vermögensteile an ihn übertragen und dann noch ein Testament zu seinen Gunsten abgefasst hat. Ist allerdings der Elternteil noch stark genug und verfasst ein Testament zum Nachteil der Kinder, so ist der Erbe (beispielsweise die Stiftung) dadurch belastet, dass er aus dem Erbteil die Pflichtteilsansprüche der Kinder bezahlen muss. Inwieweit solche Pflichtteilsansprüche begrenzt werden können, stelle ich nachfolgend dar.
Was ist ein Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch ist eine gesetzliche Einschränkung der in Art.14 GG (Grundgesetz) garantierten Testierfreiheit zugunsten eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigten. Das heißt, dass ein Erblasser diejenigen, die das Gesetz mit einem Pflichtteilsanspruch begünstigt, nicht einseitig von einem Erbfall ausschließen kann. Mit dem Pflichtteilsanspruch werden die Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich am Nachlass beteiligt, ohne dass sie Erben werden. Hier sind also insbesondere die Kinder pflichtteilsberechtigt. Da die Kinder gesetzliche Erben des überlebenden Elternteils zu 100% sind, erhalten Sie bei einer Enterbung 50% des Nachlasses als Pflichtteilsanspruch in Geld.
Warum und wann kommt ein Pflichtteilsentzug in Betracht?
Für einen Pflichtteilsentzug gibt es mehrere Gründe. Nahe liegend ist die Grundmotivation des Erblassers einem bestimmten Pflichtteilsberechtigten nicht einmal den gesetzlichen Pflichtteil zuzusprechen, beispielsweise wenn seit Jahren persönliche Differenzen bestehen. Dies betrifft den oben beschriebenen Sachverhalt.
Auf der anderen Seite steht das altruistische Motiv im Vordergrund, den tatsächlich als Erben Einzusetzenden noch mehr begünstigen zu können. Der auf Geld gerichtete Pflichtteilsanspruch mindert nicht nur das Erbe selbst, sondern kann für den Erben auch dort eine besondere Belastung darstellen, wo kein Geld, sondern nur schwer veräußerbares Sachvermögen (beispielsweise ein Eigenheim als Hauptbestandteil des Nachlasses) vererbt wird, das zur Auszahlung des Pflichtteils zu Geld gemacht werden müsste. Die eingesetzte Stiftung soll eben möglichst viel Vermögen erhalten, um einen guten Zweck verfolgen zu können.
Hat der Gesetzgeber Fälle geregelt, in denen der Erblasser dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling ohne dessen Zustimmung den Pflichtteilsanspruch entziehen darf?
Solche Fälle hat der Gesetzgeber tatsächlich vorgesehen, weil ansonsten die grundgesetzlichen Rechte des Erblassers zu sehr beschränkt wären. Der gesetzlich geregelte Pflichtteilsentzug ist im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt. Die dort genannten Fallgruppen können nicht auf ähnliche Fälle übertragen werden. In folgenden Situationen ist ein Pflichtteilsentzug zulässig: versuchte Tötung des Elternteils oder schwere körperliche Misshandlung, Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem bedürftigen Elternteil, unsittlicher Lebenswandel in bestimmten Situationen.
Wann sollte ein Erblasser versuchen, den Pflichtteilsanspruch durch Gestaltung zu schmälern?
Die obigen Ausführungen zeigen, dass es nur eng begrenzte Fälle gibt, in denen ein Erblasser ohne Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten erreichen kann, dass letzterer einen geringeren oder gar keinen Pflichtteilsanspruch erhält. Für den Erblasser ist das unbefriedigend, weil er sehenden Auges akzeptieren muss, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil seines Vermögens in die Hände des Pflichtteilsberechtigten fällt, nur weil dieser ein nahe stehender Angehöriger ist.
Mit diversen Gestaltungsmöglichkeiten kann dieses Ergebnis zumindest teilweise abgemildert, wenn nicht gar verhindert werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass sich der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich für den Pflichtteilsanspruch entschieden hat und eine Umgehung dieses Anspruchs durch Gestaltung deshalb nur begrenzt möglich ist.
Kann ein Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen zu Lebzeiten verringern?
Grundsätzlich führt eine Vermögensminderung durch den Erblasser dazu, dass sich auch der Pflichtteilsanspruch vermindert. Will ein Erblasser den Pflichtteilsanspruch gänzlich zerstören, so sollte er sein Vermögen aufbrauchen und genießen. Das Problem dabei ist natürlich, dass der Erblasser noch genügend finanzielle Mittel für die verbleibende Lebensspanne benötigt. Daneben ist zu beachten, dass bei Schenkungen die §§ 2325 ff. BGB dem Erblasser Beschränkungen auferlegen, damit der Pflichtteilsanspruch nicht zu arg beeinträchtigt wird. So mindern Schenkungen nur dann effektiv den Pflichtteilsanspruch, wenn sie mindestens 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind.
Wie kann der Pflichtteilsberechtigte durch sonstiges Verhalten des Erblassers beeinträchtigt werden?
Es gibt neben lebzeitigen Schenkungen bzw. den auf einen engen Anwendungsbereich beschränkten Pflichtteilsentzug noch einige weitere Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch zu verringern. Ein Beispiel ist dafür, dass die Eltern überschüssiges Geld in Vermögen anlegen, das nicht vom Pflichtteilsanspruch erfasst wird. Dies ist insbesondere bei Auslandsimmobilien möglich, wenn das dortige Erbrecht den Pflichtteilsanspruch nicht kennt. Eine solche Auslandsimmobilie fällt dann aus dem zu berücksichtigenden Nachlass heraus.
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