Der Geschenkgutschein: Vor- und Nachteile
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In diesen Tagen beschäftigen sich viele mit der Frage nach dem passenden Weihnachtsgeschenk für die Familie und Freunde. Ein Gutschein ist dabei oft eine gute Wahl, denn so kann der Beschenkte sein Geschenk nach seinem Geschmack selbst aussuchen.
Viele fragen sich dann, wie lange ein Gutschein überhaupt eingelöst werden kann und ob eine Befristung durch den Händler zulässig ist.
Grundsätzlich darf ein Gutschein auf einen vorgegebenen Zeitraum begrenzt werden, sofern die Einlösefrist nicht zu knapp bemessen ist. Eine Frist von nur 1 Jahr wird aber in der Regel als unzulässig angesehen.
Ist ein Gutschein durch Ablauf der vom Händler festgelegten Einlösefrist unwirksam geworden, kann seine Einlösung nicht mehr verlangt werden, sehr wohl jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes in bar, allerdings abzüglich der Gewinnspanne des Händlers. In welcher Höhe dieser entgangene Gewinn des Händlers abzuziehen ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Der Gutschein ist aber jedenfalls nicht wertlos geworden.
Verschenkt man einen Gutschein für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (z. B. ein bestimmtes Konzert, Theaterstück etc.), hat der Beschenkte nach Beendigung des Veranstaltungszeitraums natürlich keinen Anspruch mehr auf Einlösung des Gutscheins oder Auszahlung des Gutscheinwertes.
Zu beachten ist stets, dass Gutscheine der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen, auch wenn dies auf dem Gutschein nicht vermerkt ist. Nach deren Ablauf kann weder die Einlösung des Gutscheins noch die Auszahlung des Gutscheinwertes in bar verlangt werden. Die 3-Jahres-Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein gekauft wurde. Wer also in diesem Jahr zu Weihnachten oder aber zu einem anderen Anlass früher im laufenden Jahr einen Gutschein geschenkt bekommt (bzw. bekommen hat), muss diesen bis zum 31.12.2020 eingelöst haben.
Gegen eine schrittweise Einlösung eines Gutscheins dürfte kein Händler Einwände haben, sofern dies für ihn keinen Verlust darstellt. Ebenso kann man einen Gutschein, auf dem man namentlich erwähnt ist, in der Regel auch an eine andere Person weitergeben und muss ihn nicht zwangsläufig persönlich einlösen. Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes kann der Händler während der Gültigkeit des Gutscheins aber in der Regel verweigern.
Bei einer Insolvenz des Gutschein-Ausstellers kann die Einlösung in keinem Fall mehr verlangt werden, ebenso wenig die Auszahlung des Gutscheinwertes in bar. Man kann lediglich seine Forderung in Höhe des Gutscheinwertes zur Insolvenztabelle anmelden, was aber vermutlich nicht sehr befriedigend sein dürfte, da in diesem Fall in der Regel erhebliche Schulden vorhanden sind und viele Gläubiger mehr oder weniger leer ausgehen.
Wir wünschen Ihnen eine entspannte Vorweihnachtszeit und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Henrik Rother
-Rechtsanwalt-
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