Der Kindergeldbonus 2020

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Der Kinderbonus wurde beschlossen und beträgt für Familien einmalig € 300,00 für jedes Kind mit Kindergeldanspruch. In diesem Zusammenhang stellen sich nun einige Fragen:

Was gilt es dabei zu beachten?

Kommt der Bonus jeder Familie zugute?

Wie ist es bei alleinerziehenden / getrenntlebenden Eltern?

Wie wirkt sich der Kinderbonus auf den Unterhalt aus?

Auf diese und weitere Fragen werden wir in diesem Artikel kurz eingehen:

Wer erhält den Bonus, wann und wie wird er ausbezahlt?

Der Kinderbonus wird für alle (rund 18 Millionen Kinder) gezahlt, für die im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Bei der Festsetzung des Kindergeldes wurde bereits entschieden, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt.

Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von € 200,00 und im Oktober 2020 in Höhe von € 100,00.

Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus nach Möglichkeit zeitnah und auch in zwei Raten ausgezahlt.

Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden, er wird automatisch mit dem Kindergeld für September und Oktober 2020 von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt.

Auswirkung auf Sozialleistungen, Unterhaltsvorschuss

Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt

Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet. Damit kommt der Kinderbonus Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich zugute. Das heißt, der staatliche Unterhaltsvorschuss wird in gleicher Höhe weitergezahlt wie bisher.

Alleinerziehende, Berücksichtigung bei der Unterhaltszahlung 

Bei getrennten Eltern wird für den Kinderbonus genauso wie beim Kindergeld verfahren:

Der alleinerziehende Elternteil, der auch das Kindergeld bekommt, bekommt den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil mindestens den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen (Wechselmodell) dann darf der andere Elternteil (der Unterhallt bezahlt) die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungs-Monaten (also € 100,00 im September und € 50,00 im Oktober 2020) abziehen.

Andere Regelung im Mangelfall: 

Etwas anderes gilt aber im sogenannten „Mangelfall“, wenn also das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht um den Mindestunterhalt beim Kindesunterhalt zu bezahlen

Hierzu ein Beispiel: Schuldet der Unterhaltsschuldner aufgrund seines geringen erzielbaren Einkommens beispielsweise im Mangelfall 260 Euro monatlich an Unterhalt, darf er nun im September 2020 die Zahlung auf € 222,00 (Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im September 2020) reduzieren. Im Oktober 2020 ist kein Abzug möglich (Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im Oktober 2020 in Höhe von € 272,00 wird nicht erreicht).

Achtung bei Familien mit höherem Einkommen:

Der Kinderbonus wird in die steuerliche Günstigerprüfung einbezogen. Da heißt, dass das Finanzamt prüft, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind als die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen.

Je höher das Familieneinkommen ist, desto günstiger wirken die Freibeträge. Familien, deren steuerliche Entlastung größer ist als das Kindergeld, profitieren also nur zum Teil vom Kinderbonus. Ist die steuerliche Entlastung höher als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, erhält die Familie weiterhin diese höhere Entlastung, profitiert aber nicht zusätzlich vom Kinderbonus.

Alle Familien also, für die die Entlastung durch die Freibeträge größer war/ist als die des Kindergeldes zuzüglich Kinderbonus, profitieren nach der Steuerveranlagung nicht vom Kinderbonus. Dies gilt für ein zu versteuerndes Familieneinkommen ab € 85.800,00 (entspricht einem Bruttoeinkommen von ungefähr € 93.000) bei zwei Erwachsenen mit einem Kind.

Für diese Familien ist die steuerliche Entlastung nach wie vor größer als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus. Das trifft auf rund 20 Prozent der kindergeldberechtigten Familien zu.

So erhalten Familien im Spitzensteuersatz heute eine Entlastung durch die Kinderfreibeträge - umgerechnet auf Monate - in Höhe von € 289,00. Der Kinderbonus entspricht aufs Jahr umgelegt einer Kindergeldsteigerung um € 25,00 pro Monat.

Quelle: BMFSFJ


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