„Der Pflichteil - die Rache der Enterbten“, oder: unliebsame Folgen der testamentarischen Erbeinsetzung
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Das Bild ist klassisch: ein in trauer-schwarz gekleideter Personenkreis sitzt im Amtsraum eines Notares. Die Gesichtszüge erstarren, Blässe macht sich breit, als der Notar das soeben geöffnete Testament verliest und aus dem letzten Willen des Erblassers klar wird, dass keiner der Anwesenden Erbe sein soll - soweit die bekannte Szene aus Film und Literatur.
Die Wirklichkeit kann sich indes ganz anders darstellen. Abgesehen davon, dass in Bayern nicht der Notar für die Eröffnung des Testamentes zuständig ist, sondern ausschließlich das Nachlassgericht am Amtsgericht des Bezirkes, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat, haben die nicht als Erben Bedachten zuweilen nur eingeschränkten Grund, blass zu werden.
Oft wird nicht bedacht, dass Angehörige, die nicht erben sollen, trotzdem weitreichende Ansprüche haben können.
Ausgangslage im deutschen Erbrecht ist die sogenannte „gesetzliche Erbfolge". Vereinfacht dargestellt sind nach dieser bei Fehlen einer Erbeinsetzung durch Testament, im Fachchinesisch auch als „letztwillige Verfügung" bezeichnet, Erben die Kinder oder Kindeskinder des Verstorbenen, kurz „Abkömmlinge" nach einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge. Sind solche nicht vorhanden, richtet sich die Bestimmung der Erben über die Eltern und Großeltern oder gegebenenfalls wiederum nach deren anderweitigen Abkömmlingen. Einzelheiten hierzu möchte ich dem Leser ersparen, um den Rahmen an dieser Stelle nicht zu sprengen. Angemerkt sei noch, dass es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob ein Abkömmling ehelich oder nichtehelich ist. Interessant auch, dass Erbe auch ein Nichtgeborener sein kann, soweit er zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits gezeugt ist (für die Lateiner: „nasciturus"). Des Weiteren ist der Ehegatte als Erbe gesetzlich berücksichtigt.
Der Gesetzgeber ist hierbei davon ausgegangen, dass es einer „unabhängigen allgemeinen Gerechtigkeitsüberzeugung" entspricht, das Vermögen eines Verstorbenen auf dessen Verwandte bzw. seinen Ehegatten übergehen zu lassen (Versorgungsgedanke / Familienfortleitung).
Andererseits ist einem Erblasser verfassungsrechtlich garantiert, selbst über die Weitergabe seines Privatvermögens zu bestimmen - jedoch nicht ohne Einschränkungen:
Hat ein Verstorbener durch eine letztwillige Verfügung seine nächsten Angehörigen bzw. seinen Ehegatten übergangen, wird diesen, selbst gegen seinen Willen, ein Ausgleichsanspruch eingeräumt: der sog. Pflichtteilsanspruch.
Pflichtteilsberechtigt sind neben dem Ehegatten die ausgeschlossenen Abkömmlinge oder die Eltern des Erblassers, soweit sie ohne die letztwillige Verfügung Erben geworden wären. Das Pflichtteilsrecht bezieht sich also nicht auf alle ausgeschlossenen Erben, sondern ist seinerseits wieder eingeschränkt.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles, so lautet der Gesetzeswortlaut. Wesentlich ist der Begriff „Wert". Es bedeutet, dass die Pflichtteilsberechtigten einen Zahlungsanspruch gegen die benannten Erben haben, also nicht am Nachlass und den einzelnen Nachlassgegenständen beteiligt werden; es erfolgt somit eine „Abgeltung".
Diese „Abgeltung" muss gegenüber dem oder den eingesetzten Erben geltend gemacht, also verlangt werden und nicht, wie vielfach angenommen, gegenüber dem Nachlassgericht. Weigern sich die Erben, müssen sie verklagt werden.
Besonderheiten ergeben sich für Ehegatten. Dies ist auf die Verknüpfung ihrer erbrechtlichen Ansprüche mit den eherechtlichen Beziehungen zurückzuführen. Im Regelfall des gesetzlichen Güterstandes, der sog. „Zugewinngemeinschaft", besteht eine nicht unwesentliche Wahlmöglichkeit:
a) Der nicht bedachte Ehegatte kann seinen Pflichtteil in der oben genannten Höhe verlangen. Für den rechnerisch zugrundeliegenden Erbteil gilt aber, dass als pauschaler Ausgleich des sog. Zugewinnes während der Ehe eine Erhöhung um ein Viertel der Erbschaft vorgenommen wird. Bei beispielsweise zwei Kindern hätte sich der Erbteil des Ehegatten demnach auf 1/2 belaufen; der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten beläuft sich somit auf 1/4.
b) Er kann sich aber auch dafür entscheiden, diese Erhöhung für die Berechnung seines Pflichtteiles nicht in Anspruch zu nehmen, um sich die Möglichkeit eines konkreten Zugewinnausgleiches zu eröffnen. Im Zugewinnausgleich werden - vereinfacht ausgedrückt - die Vermögenswerte der Ehegatten, die während der Ehe erworben wurden, je Ehepartner getrennt ermittelt und voneinander wertmäßig abgezogen. Die Hälfte der Differenz wird als Geldanspruch dem Ehepartner zugesprochen, der weniger Zugewinn während der Ehe erzielt hatte.
Je nachdem, wie sich der Zugewinn in der Ehe im konkreten Einzelfall entwickelt hat, können sich hier beachtenswerte Unterschiede in der Berechnung ergeben.
Im Ergebnis zeigt sich, dass Erben sich unter Umständen erheblichen Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sehen müssen.
Man könnte nun als „potenzieller Erblasser" auf die Idee kommen, sein Vermögen oder Teile davon noch zu Lebzeiten an diejenigen zu verschenken, die bedacht werden sollen. Dieses Ansinnen ist mit Vorsicht zu genießen; solche Möglichkeiten wurden vom Gesetzgeber vorhergesehen und sowohl bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche als auch des Zugewinnausgleiches erheblich eingeschränkt.
Rechtzeitige Vorkehrungen anderer Art sind daher zu überlegen, um es nicht doch noch zu „filmreifen" Situationen kommen zu lassen.
von Rechtsanwalt Ernst Scharr
© 05/2013, Ernst Scharr
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