Der Schmerzensgeldprozess – Beweiserleichterung durch Anerkenntnis

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Durch einen unverschuldeten, schweren Autounfall erlitt der von uns vertretene Geschädigte erhebliche Verletzungen, u. a. eine Daumengrundgliedfraktur, multiple Prellungen, Schulterzerrungen, Schockzustand uvm., die zu insgesamt 12 Wochen Krankschreibung führten. Außergerichtlich forderte die gegnerische Versicherungsgesellschaft umfangreich Atteste und Berichte an und entschied sodann, auf Grundlage dieser Unterlagen lediglich 20 % des geforderten Schmerzensgeldes zu zahlen. Nach weiterem außergerichtlichem Schriftverkehr teilte die Versicherung mit, dass man „das gezahlte Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen für ausreichend erachte“.

Der Restbetrag wurde eingeklagt. Im Prozess bestritt die Beklagte Versicherungsgesellschaft plötzlich, dass der Geschädigte die Verletzungen überhaupt erlitten hätte und, falls dies zutreffe, dass diese nicht infolge des Unfalls entstanden seien. Dieses prozesstaktische Bestreiten hätte üblicherweise zur Folge, dass der beweisbelastete Geschädigte ein teures, medizinisches Sachverständigengutachten hätte vorfinanzieren müssen.

Diese wenig elegante, aber alltägliche Prozesstaktik der Versicherungsgesellschaft ist nicht aufgegangen. Das Gericht sah in der vorgerichtlichen Teilregulierung und der Mitteilung, dass das gezahlte (Teil-)Schmerzensgeld für die erlittenen Schäden ausreichend sei, ein deklaratorisches Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung im Sinne eines Schuldbestätigungsvertrages.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Das Gericht erachtet die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Kausalität der behaupteten Verletzungen als nicht erforderlich, da es von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich aller im Schreiben des Klägervertreters (…) aufgeführten Verletzungen und deren Ersatzpflicht ausgeht.“ (AG Meschede 6 C 290/12, Beschluss vom 12.02.2013)

Hierdurch konnte das Verfahren ohne zeit- und kostenintensives Sachverständigengutachten zu einem schnellen Ende gelangen und der Geschädigte erhielt im Vergleichswege ein angemessenes Schmerzensgeld.


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