Der Unternehmensbeirat – Rechte, Pflichten und Haftung des Beirats

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Übertragung von Rechten und Pflichten:

Von der grundsätzlichen Übertragbarkeit von Aufgaben auf den Beirat sind solche ausgeschlossen, die aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung ausschließlich den Geschäftsführern oder den Gesellschaftern obliegen. Das betrifft vor allem die organschaftliche Vertretung nach § 35 GmbH-Gesetz, also die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses, die Vornahme von Handelsregisteranmeldungen oder die Stellung eines Insolvenzantrages.

Ebenso muss der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit erhalten bleiben, dem Beirat bestimmte Kompetenzen wieder zu entziehen oder ihn ganz abzuschaffen. Dem Beirat darf nicht die Kompetenz zur Satzungsänderung oder für Umwandlungsbeschlüsse übertragen werden. Das betrifft auch ein eventuelles Zustimmungserfordernis des Beirats für Satzungsänderungen. Selbst wenn der Beirat ein Informationsrecht hat, ist es zwingend, dass dieses Informationsrecht in gleichermaßen dem Gesellschafter als präventives Kontrollrecht verbleibt.

Haftung des Beirats:

Verletzt der Beirat seine oben genannten Pflichten, haftet er grundsätzlich für den daraus entstandenen Schaden. Ist der Beirat in eine Kapitalgesellschaft gegründet, existieren analoge Haftungsregeln nach § 52 GmbH-Gesetz oder §§ 116,93 Aktiengesetz. Damit gilt der gleiche Sorgfaltsmaßstab, wie zum Beispiel für Aufsichtsratsmitglieder eine Aktiengesellschaft.

Für Personengesellschaften ist nach der Rechtsprechung des BGH die Grundsätze zur Haftung für Publikumskommanditgesellschaften nach §§ 93, 116 Aktiengesetz entsprechend anwendbar. Diese Rechtsprechung gilt nicht für Gesellschaften mit einem kleineren Gesellschafterkreis. Es ist umstritten, ob für solche Personengesellschaften der objektive oder der subjektive Haftungsmaßstab anzuwenden ist.

Neben der Organhaftung kann das Beiratsmitglied auch aus einer Verletzung seines Anstellungsvertrages haften. Hier kommt es auf die individuellen Regelungen an.

Eine Pflichtverletzung kann zu einer Abberufung des Beiratsmitgliedes führen und ggf. auch zur fristlosen Beendigung des Anstellungsvertrages.

Sie wollen einen Beirat gründen oder sollen als Beiratsmitglied bestellt werden? Dann helfen wir Ihnen gerne dabei und beraten Sie. Besonders bei Haftungsfragen sollten Sie schnell einen qualifizierten Rechtsanwalt aufsuchen.


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