Vermögensarrest - Was ist das eigentlich?

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1. Was ist ein Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest ist in § 111e StPO geregelt. Er ergeht zumeist durch Beschluss eines Strafgerichts und hat das Ziel, die Vollstreckbarkeit einer späteren Anordnung der Einziehung von Wertersatz zu sichern.

2. Was passiert genau bei einem Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest ermöglicht es der Staatsanwaltschaft und dort dem Rechtspfleger, schon vor Rechtskraft eines Strafurteils auf das Vermögen des Betroffenen zuzugreifen und dieses „einzufrieren“. Dies geschieht beispielsweise durch Pfändung einer Kontoforderung. Ist die Kontoforderung erst einmal gepfändet, kann der Betroffene nicht mehr über diese Forderung verfügen, sein Konto ist umgangssprachlich „gesperrt“.

3. Was kann gesichert werden?

Kurzum: Alles. § 111f StPO nennt zwar abschließend die Vermögenswerte, in die der Vermögensarrest vollstreckt werden kann, verwendet dabei aber nur Oberbegriffe. So besteht etwa die Möglichkeit, den Vermögensarrest in eine bewegliche Sache (z. B. Geld, Uhren, Schmuck, Möbel), eine Forderung (Kontoforderung, Darlehensforderung, Arbeitslohnanspruch) oder ein anderes Vermögensrecht zu vollstrecken, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt. In diesen Fällen erfolgt die Vollziehung des Vermögensarrests durch Pfändung.

Daneben kennt die Strafprozessordnung auch den Vollzug des Vermögensarrestes in Grundstücke oder Rechte, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Letztlich kann der Vermögensarrest auch in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug vollstreckt werden.

Praxistipp: Die mit Abstand häufigste Form der Arrestvollziehung ist jene der "Kontopfändung". Das Gesetz gewährt jedoch jeder natürlichen Person die Möglichkeit, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto einzurichten, selbst dann, wenn die Pfändungsmaßnahme schon erfolgt ist. Der mit dem Pfändungsschutzkonto monatlich zur Verfügung stehende Betrag ist zwar nicht besonders hoch, er soll aber zumindest eine gewisse Liquidität zum Lebensunterhalt gewährleisten und hängt von den individuellen Lebensverhältnissen (etwa unterhaltspflichtige Kinder) ab. Als eine der ersten Maßnahmen nach einer Kontopfändung sollte man daher über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nachdenken.Für Unternehmen besteht diese Möglichkeit nicht. Hier müssen andere Wege zur Verschaffung von Liquidität ins Auge gefasst werden. Grundlegende Anmerkungen für Unternehmer finden Sie hier.

Dr. Johann & Jördens Rechtsanwälte

4. Mein Konto wurde gepfändet, obwohl das Geld legal erworben wurde. Geht das?

Ja, denn der Sinn und Zweck des Vermögensarrestes liegt gerade darin, Vermögenswerte zu sichern, die nicht oder nicht nachweisbar deliktischen Ursprungs sind. Das hängt mit seiner materiellen Ausgangsregelung der Einziehung von Wertersatz in § 73c StGB zusammen. Diese haben wir Ihnen in einem separaten Rechtstipp detailliert dargestellt. An dieser Stelle soll es daher bei dem Hinweis verbleiben, dass der Vermögensarrest in das gesamte, gerade auch legal erworbene Vermögen des Betroffenen vollzogen werden kann. Dies macht den Vermögensarrest zu einem der schärfsten Schwerter der Strafverfolgungsbehörden.

5. Kann man sich gegen einen Vermögensarrest wehren?

Selbstverständlich muss sich der Betroffene im Falle eines Vermögensarrests nicht seinem Schicksal ergeben, er kann vielmehr gegen die Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden vorgehen. Welcher Rechtsbehelf der richtige ist, richtet sich danach, wie der Vermögensarrest zustande gekommen ist. Speziell zum Steuerstrafverfahren siehe hier.

Gegen eine Anordnung des Gerichts steht dem Betroffenen die Beschwerde, gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Wie man gegen einen Vermögensarrest konkret vorgehen kann, haben wir vertieft hier aufbereitet.

Praxistipp: Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Betroffenen, die von einer Kontopfändung berichten, ohne dass ihnen ein Vermögensarrest zugestellt wurde. Sie erfahren dann "nur" von ihren Banken, dass sie nicht mehr befugt sind, über das Konto zu verfügen. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaften ist rechtswidrig, denn die Betroffenen haben einen Anspruch darauf, über die Rechtsgrundlage der Pfändung - hier also den Vermögensarrest - informiert und damit in die Lage versetzt zu werden, diesen auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Wenn Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden, lassen Sie sich von Ihrer Bank das Aktenzeichen der Pfändung und die pfändende Staatsanwaltschaft mitteilen und fordern Sie diese zur Übersendung des Vermögensarrestes auf.

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6. Fazit

Der Vermögensarrest gehört, unmittelbar nach der Untersuchungshaft, zu den einschneidendsten strafprozessualen Zwangsmaßnahmen. Er kann auf Basis eines einfachen Tatverdachts ausgebracht und in das gesamte, auch legal erworbene Vermögen des Betroffenen, vollstreckt werden. Der Betroffene kann sich hiergegen mit einer Beschwerde und einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme wehren.

Autor

Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema „Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts“; deutschlandweite Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.

Foto(s): Dr. Johann

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