Der Wiederverkauf von Waren über ebay führt umsatzsteuerrechtlich zu einer unternehmerischen Tätigkeit

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Die Klägerin verkaufte über mehrere Jahre eine Vielzahl von Waren über ebay. Steuererklärungen hingegen gab sie nicht ab.

Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt zu Recht Einkommensteuer-, Gewerbesteuermess. und Umsatzsteuerbescheide rückwirkend für mehrere Jahre.

In dem dann folgenden Finanzrechtsstreit wehrte sich die Klägerin insbesondere dagegen, dass das Finanzamt Umsatzsteuer auf die (Brutto-)Einnahmen festgesetzt hatte.

Denn nach § 10 I Umsatzsteuergesetz ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger (Käufer) aufwendet, um die Leistung (Ware) zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer.

Die festzusetzende Umsatzsteuer hätte also aus den sog. (Brutto-)Einnahmen herausgerechnet werden müssen.

Dass die streitigen Warenlieferungen vorliegend der Umsatzsteuer unterliegen, war aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung unzweifelhaft.

Es lag eine im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vor. Auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es im Umsatzsteuerrecht nicht an.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob ein privater oder ein gewerblicher ebay-Zugang gewählt wird. Denn die Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit unterliegen keinem Wahlrecht.


TIPP


In derartigen Fällen hängt die Höhe der (nachträglichen) Umsatzsteuerfestsetzung selbstverständlich auch davon ab, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs vorgelegen haben. Auch hier gibt es reichlich Streitpotential mit dem Finanzamt.

Ebenso kann sich die für den Betroffenen vorteilhafte Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erheblich auf die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung auswirken.

Und damit auch das Ergebnis des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung positiv beeinflussen.

Foto(s): AdobeStock

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