Deutsches Recht anwendbar: Auch Darlehensverträge der Erste Bank widerrufbar

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Gerade in grenznahen Städten haben viele Verbraucher auf die Angebote von Bankinstituten mit Sitz in anderen europäischen Ländern zurückgegriffen. Sehr erfolgreich war dabei offenbar die Erste Bank der österreichischen Sparkassen, die oftmals Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) vertrieben hat, aber auch andere Sparkassen aus dem Nachbarland.

Die auf den ersten Blick günstigen Zinsen und die vermeintliche sichere Koppelung des Schweizer Franken an den Währungskurs des Euro entpuppten sich nach der massiven Aufwertung des Schweizer Franken als große Fehlinvestition mit erheblichen Verlusten für den Darlehensnehmer. Denn quasi über Nacht stieg der zurückzuzahlende Darlehensbetrag beträchtlich.

Im Rahmen der medial verbreiteten Möglichkeit, von seinem Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss noch Gebrauch zu machen, versuchten zahlreiche Verbraucher, diese Fremdwährungsdarlehen mit der Erste Bank zu widerrufen. Doch die blockte ab und verwies darauf, dass im Rahmen der Darlehensverträge österreichisches Recht vereinbart worden sei und damit deutsches Widerrufsrecht nicht anwendbar sei.

Nach eigenen Angaben des Bankinstituts wurde diese Rechtsauffassung von vierzehn unterinstanzlichen Gerichten bestätigt. Allerdings hat nun ein erstes Berufungsgericht diese Rechtsauffassung offenbar gekippt. Denn das Oberlandesgericht München vertritt in einer Verfügung vom 5. Oktober 2017 – Az. 5 U 2292/17 – die Ansicht, dass deutsches Recht anwendbar sei. Denn zunächst sei die Rechtswahlvereinbarung zwischen den Parteien zu Gunsten österreichischen Rechts gem. Art. 29 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB in der damals geltenden Fassung unwirksam. Hierbei ist insbesondere der Ort der Unterzeichnung und des vorangehenden Angebots maßgeblich.

Ferner weisen die erkennenden Richter darauf hin, dass der Vertrag gem. Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Dies sei bei einem durch eine Grundschuld gesicherten Vertrag der Ort der belegenen Sache, mithin der als Sicherheit dienenden deutschen Immobilie – damit sei deutsches Recht anwendbar!

Schließlich äußert sich der Senat auch noch zu der von der Erste Bank verwendeten Widerrufsbelehrung und stellt fest, dass diese nicht den Erfordernissen nach deutschem Recht genügt.

Für alle Darlehensnehmer, die ihre Baufinanzierung bei Bankinstituten aus dem EU-Ausland mit Grenzbezug abgeschlossen und diese mit ihrer deutschen Immobilie besichert haben, eröffnet diese Rechtsauffassung die Möglichkeit, trotz Rechtswahlvereinbarung diese unliebsamen Fremdwährungsdarlehensverträge noch widerrufen zu können. Rechtsfolge hiervon wäre die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, wobei die Bankinstitute die erlittenen Währungsverluste zumindest zu großen Teilen zu tragen hätten.

In jedem Fall ist die Beratung von mit der Materie betrauten Rechtsanwälten dringend zu empfehlen.



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