Die Abmahnung im Urheberrecht.

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Praktische Tipps: Wie sollte man sich grundsätzlich im Umgang mit eigenen technischen Geräten verhalten?

Grundsätzlich gilt, dass man als Privatperson und insbesondere als Unternehmen die eigenen technischen Geräte, wie Computer, Tablets, Smartphones etc., mit Passwörtern schützt und das Passwort gesondert und gut geschützt vor unberechtigtem Zugriff lagert. Weiterhin macht aus Datensicherheitsgründen vor allem auch eine 2-Faktor-Authentifizierung Sinn. 

Was ist eine 2-Faktor-Authentifizierung?

Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Sicherheitsfaktoren, die voneinander getrennt sind und durch die doppelt erforderliche Authentifizierung mittels eigener Kennwörter und daneben einer TAN-Nummer oder der biometrischen Verifizierung (über Gesichtserkennung oder Fingerprint) oder anderer Sicherheitsfaktoren. Der Schutz der Daten und die Vermeidung von unberechtigter Nutzung eigener Software oder Ähnliches kann so, insbesondere im Hinblick auf Filesharing-Vorwürfen, entkräftet werden. 

Was mache ich nunmehr bei einer berechtigten Abmahnung?

In solch einem Fall macht es Sinn, eine taugliche Unterwerfungserklärung abzugeben. Weiterhin müssen Sie als abgemahnte Partei dafür Sorge tragen, dass im konkreten Fall alles erforderliche und für Sie zumutbare vorgenommen wurde, damit künftige oder andauernde Verletzungen verhindert oder rückgängig gemacht werden.

Was mache ich bei einer unberechtigten Abmahnung?

In solch einem Fall besteht Ihrerseits grundsätzlich keine Verpflichtung zur Reaktion auf ein etwaiges Schreiben. Aber sowohl in diesem Fall als auch bei solchen, die eine berechtigte Abmahnung zum Gegenstand haben, ist die Einschaltung einer Anwältin oder eines Anwalts angezeigt, da jeder Fall unterschiedlich ausfällt und individuell betrachtet und rechtlich eingeordnet werden muss. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, sich in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft zu verhalten und dadurch nur noch größeren Schaden herbeizuführen.

Hinsichtlich des Falls der unberechtigten Abmahnung ist weiter anzuführen, dass Ihnen die sogenannte "Gegenabmahnung" zur Verfügung steht.

Eine Gegenabmahnung macht Sinn, wenn die unberechtigte Abmahnung unredlich ist oder redlich, aber gleichzeitig rechtswidrig hinsichtlich eigener Schutzrechte der abgemahnten Partei oder beispielsweise in absolute Rechte (u. a. eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) eingreift. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte diese schriftlich erfolgen, wozu nur der Abgemahnte berechtigt ist. Sie müssen in der Gegenabmahnung tatsächliche Umstände konkret, klar und verständlich benennen, die zur Gegenabmahnung berechtigen, die Identität des Verletzten angeben, die Rechtsverletzung genau benennen, die geltend gemachten Forderungen (Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche) getrennt aufzeigen (§ 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 UrhG). Sie können dieser ebenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beifügen.

Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten Sie sich aus Sicherheitsgründen anwaltliche Unterstützung hinzuziehen und nicht auf generelle rechtliche Angaben zu urheberrechtlichen Abmahnung vertrauen.

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Foto(s): pexels

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