Die arbeitsrechtliche Kündigung bei Betriebsschließung

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Erfolgt durch den Arbeitgeber die Schließung eines ganzen Werks in der Industrie, dann müssen sich die Arbeitnehmer auf folgende Szenarien einstellen. 

1) Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nach dem Kündigungsschutzgesetz aus betriebsbedingten Gründen erfolgen. 

Der Arbeitgeber kann den Entschluss fassen, an einem Produktionsstandort keine Aufträge mehr anzunehmen und den Standort abzuwickeln. Es handelt sich um eine unternehmerische Entscheidung, die vor Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann.

Im Rahmen der Kündigung hat der Arbeitgeber Gründe für die soziale Auswahl zu berücksichtigen. Mitarbeiter einer Arbeitsebene ( z.B. Arbeiter aus der Produktion/ Fachverkäufer im Vertrieb) werden anhand folgender Kriterien miteinander verglichen :

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten ( Familie 4 Personen oder Single )
  • Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Diese Gründe kommen dann zum Tragen, wenn Teile der Arbeitnehmer aus einer Arbeitsebene gekündigt und andere aus derselben Ebene zunächst weiterbeschäftigt werden.

Werden sämtliche Arbeitnehmer des Standortes zu einem einheitlichen Zeitpunkt gekündigt, entfällt die Überprüfung der Sozialauswahl.

2) Änderungskündigung

Mitarbeiter, die noch in einem anderen Werk eingesetzt werden sollen, erhalten eine Änderungskündigung. Mit der Änderungskündigung werden wesentliche Teile des bisherigen Arbeitsverhältnisses aufgehoben. Die Änderung kann den Arbeitsort, sowie die Eingruppierung des Arbeitslohns betreffen.

Der Arbeitnehmer hat folgende Möglichkeiten zu reagieren:

Die Änderungskündigung kann vorbehaltlos angenommen werden.

Die Änderungskündigung kann abgelehnt werden.

Die Änderungskündigung kann unter Vorbehalt angenommen werden.

Ist der Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung nicht einverstanden oder will er die Änderungskündigung rechtlich überprüfen lassen, muss er sich dagegen vor Gericht zur Wehr setzen.

3) Klagefrist

Wichtig: Für alle genannten Formen der Kündigung gilt:

Nach Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitnehmer seine Rechte binnen einer Frist von  3 Wochen bei Gericht geltend machen; anderenfalls geht das Gesetz davon aus, dass die Kündigung rechtswirksam ist.


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