Die Befristung bzw. Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

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Kommt es nach längerer Ehedauer zur Scheidung, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine der Parteien auch über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus - also nachehelich - Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Dabei dürfte der nacheheliche Unterhalt einer der am meisten umkämpften Aspekte eines Familienverfahrens sein.

Denn aus Sicht des Zahlungspflichtigen ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Leistung von Unterhalt keinesfalls bis zum Rentenalter gewünscht ist, sondern der Beginn einer eigenständigen Versorgung des Ex-Partners doch irgendwann vorausgesetzt wird. Auf Seiten der Anspruch stellenden Ex-Frau wiederum  wird oft das Argument zu berücksichtigen sein, dass aufgrund ehebedingter Nachteile, also der Aufgabe des eigenen Berufs bzw. der Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder, der Lebensstandard, der ohne diese Einschränkungen vorhanden gewesen wäre, nun nicht mehr erreicht werden kann. Plausibel ist daher der Wunsch, dass die Differenz insoweit vom Ex-Mann ausgeglichen wird.

Ob und inwieweit sind folglich Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts berechtigt? Besteht die Möglichkeit einer Befristung oder müssen Ansprüche im Einzelfall herabgesetzt werden?

Die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts richtet sich nach der Vorschrift des § 1578 b BGB. Diese Vorschrift stellt maßgeblich auf die Frage der Billigkeit ab, so dass eine wertende Würdigung sämtlicher objektiver Umstände wie der Dauer der Kindererziehung sowie der Dauer der Ehe zu erfolgen hat.

Zu klären ist, ob und in welchem Umfang berufliche Nachteile aus der tatsächlichen - nicht notwendig einvernehmlichen - Gestaltung und Ausübung der Familienarbeit in der Ehe eingetreten sind und ob diese nach Aufnahme einer Ganztagstätigkeit ausgeglichen werden können. Dabei bemisst sich der angemessene Lebensstandard eines Unterhaltsberechtigten nach der Lebensstellung, die dieser ohne die Ehe und den damit verbundenen Erwerbsnachteilen erlangt hätte. Der Anwalt ebenso wie der Richter hat also zu prüfen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchstellers bei einem Single-Leben entwickelt hätten.

Grundsätzlich sind die ehebedingte Nachteile also zu verneinen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung ein Einkommen verdient, das er auch ohne die ehebedingte Berufsunterbrechung verdienen würde.

Allerdings kann in diesem Fall der neueren BGH-Rechtsprechung zufolge eine Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Gründen der nachehelichen Solidarität ausgeschlossen sein. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang maßgeblich die Dauer der Ehe zu berücksichtigen und zu prüfen, ob der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder oder wegen der Haushaltsführung die eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.

Im Ergebnis gilt, dass der stets stark umstrittene Bereich des nachehelichen Unterhalts auch vor dem Hintergrund der neuen BGH-Rechtsprechung weiter hohen Argumentationsbedarf aufweist und sich eine lediglich pauschale Aussage über die Möglichkeit bzw. das Risiko einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs kaum treffen lässt. Stets ist eine umfassende Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung skizzierten Aspekte erforderlich.


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