Die Bestellung zum Geschäftsführer, eine zweischneidige Sache….

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Nicht selten wird tüchtigen Mitarbeitern im Laufe Ihres Arbeitslebens angeboten, die Stellung des Geschäftsführers einzunehmen. Damit einhergehend ein nicht unbeträchtlich höheres Grundgehalt, die Beteiligung an Unternehmensgewinnen und ein ganz erheblicher Zuwachs der eigenen Entscheidungsbefugnisse. Oftmals wird das eigene Prestige auch mit einem größeren Büro, eigenen Sekretärin und Dienstwagen von Seiten des Unternehmens zusätzlich angehoben.

Trotz dieser angenehmen Begleitumstände sollte der dazu berufene Mitarbeiter keinesfalls die nachteiligen Seiten eines solchen Angebotes aus den Augen verlieren. So sollte er zunächst selbstkritisch hinterfragen, ob er sich den neuen Aufgaben überhaupt gewachsen sieht. War der Mitarbeiter nämlich zunächst ausschließlich als Fachmann in seinem speziellen Sachgebiet tätig, so wird sich bei der Bestellung zum Geschäftsführer sein zukünftiges Betätigungsfeld nicht selten sehr stark wandeln. Hier werden dann nicht mehr spezielle Fachkenntnisse, sondern Management-, Verwaltungs- und eventuell Akquisitionsfähigkeiten gefragt sein. Des Weiteren wird sich die bisher vorhandene Freizeit zumeist weiter reduzieren. Auch hier wird man sich die Frage stellen müssen, ob man bereit ist diesen Preis zu zahlen.

 
Aktuelle Rechtssprechung des BAG: 

Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht kann die Geschäftsführerbestellung durchaus nachteilig sein. So hat in einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urt. v. 19.07.2007, 6 AZR 774/06) klargestellt, dass durch den Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages das alte Arbeitsverhältnis ohne weiteres aufgehoben wird. Die wohl schwerwiegendsten arbeitsrechtlichen Konsequenzen entstehen dann im Kündigungsschutz.

Wird nämlich ein Arbeitnehmer aus dem Mitarbeiterstamm zum Geschäftsführer erhoben, so wird dies zumeist nicht schon nach sechs Monaten der Fall sein, sondern erst nach vielen Jahren erfolgreicher Mitarbeit. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer bis dahin vom dem Kündigungsschutzgesetz erfasst. Wird nun aber der Geschäftsführervertrag ohne zusätzliche Regelungen betreffend das alte Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unterschrieben, bedeutet dies die Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses. Wird er später von seinem neuen Posten als Geschäftsführer abberufen, wird er sich hiergegen nicht mehr durch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren können. Im schlimmsten Falle kann der frühere Geschäftsführer dann sehr schnell ohne Arbeit und Abfindung auf der Strasse stehen. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dominiert der Geschäftsführer die Geschicke der GmbH derart, dass er mit einem angestellten Arbeitnehmer nicht mehr vergleichbar ist.

 
Unser Tipp: 

Vereinbaren Sie, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ruhen soll und nach Abberufung wieder auflebt. Als abberufener Geschäftsführer würden Sie wieder in Ihre alte Position zurückfallen und damit vom gesetzlichen Kündigungsschutz erfasst. Es kann daher nur dringend empfohlen werden, vor Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages einen Anwalt mit dessen Prüfung zu beauftragen.

 
Ihr

Marcus Alexander Glatzel

 
Kontakt:

Kanzlei Glatzel & Partner

Nürnberger Str. 24

63450 Hanau

Internet: www.glatzel-partner.com


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