Die „Coaching-Falle“ Teil 30: Positives Urteil des OLG Celle zu Coaching rechtskräftig – gute Nachrichten für Kunden!

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Die Frage der Rechtmäßigkeit von hochpreisige Onlinecoachings wird zunehmend ein Fall für die Gerichte. Bisher hat sich die Rechtsprechung in fast allen Fällen auf die Seite der Coaching-Kunden gestellt und die Verträge auch für Unternehmen aus verschiedenen Gründen für nichtig erklärt. Entscheidend war dabei das Urteil des Oberlandesgerichts Celle, welches bereits 2023 den Weg für eine Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes für Coaching-Kunden geebnet hat (Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22):


- Das Landgericht Leipzig, das Landgericht Hamburg, das Landgericht Hannover, das Landgericht Nürnberg-Fürth und jüngst das Landgericht Ulm haben auf dieser Basis das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden

- Zudem hat das Landgericht Stuttgart die Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags des Bestsellerverlags von Dirk Kreuter festgestellt und den Vertrag für nichtig erklärt

- Außerdem hat das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag mangels erkennbarer Leistungen für sittenwidrig erklärt

- Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Folge entschieden, dass Unternehmer ebenfalls ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet


Das besonders wegweisende Urteil des OLG Celle wurde mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen – das Coaching-Unternehmen wollte also den BGH final entscheiden lassen. Nun aber ist das Urteil rechtskräftig geworden. Eine positive Entwicklung für unzufriedene Coaching-Kunden?


Worum geht es genau?

In erster Instanz hatte das Landgericht Stade die Zahlungsklage des Coaching-Unternehmens abgewiesen und dieses außerdem zur Zahlung sämtlicher Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Vertrag sittenwidrig sei, weil für mehr als 30.000 € kaum erkennbare Leistungen erbracht werden sollten.

Dies wollte die CopeCart GmbH nicht auf sich sitzen lassen und trug den Fall in die nächste Instanz zum Oberlandesgericht Celle. Das OLG prüfe den Fall erneut und kam zum Ergebnis, dass auf die Sittenwidrigkeit gar nicht ankommt, weil das Coaching-Unternehmen keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besaß, obwohl es Fernunterricht durchführte. Hierfür gelten die teils strengen Regeln des FernUSG, das die Qualität von Lehrgänge sicherstellen soll, die nicht im "Direktunterricht" erbracht werden. So wie bei nahezu alle gängigen „Online-Coachings“:


„Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet waren, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen.“


Nach Ansicht vieler Gerichte geht es dabei auch darum, „die teilweise mangelnde Seriosität der Fernlehrinstitute zu beheben“.


Hiermit meint das Gericht – aus unserer Sicht folgerichtig – ganz konkret auch die Anbieter aktueller Online-Coachings, die teils für mehrere Tausend Euro Videokurse mit mehr oder weniger umfangreichen Support per WhatsApp, Zoom-Call oder Telegram anbieten. Der Nutzen bleibt dabei leider oft fraglich.


Das OLG Celle hat dann die Beschwerden zahlreicher Coaching-Kunden ernst genommen und die CopeCart GmbH erneut verurteilt.


Hiergegen wollte man in der dritten Instanz vor dem Bundesgerichthof (BGH) vorgehen. Nun aber wurde die Beschwerde, welche den BGH zur Übernahme des Verfahrens bringen sollte, nach Medien-Berichten zurückgenommen.

Über die Gründe hierfür kann vorerst nur spekuliert werden – wir vermuten, dass mangelnde Erfolgsaussichten herbei eine Rolle gespielt haben könnten. Insbesondere wäre im Falle einer negativen Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts wohl mit zahlreichen weiteren Klagen aufgrund rechtswidriger Coaching-Verträge zu rechnen gewesen – eventuell sollte eine solch wegweisende Entscheidung für den Schutz der Coaching-Kunden vermieden werden.


Welche Auswirkungen hat diese Entwicklung?

Das Urteil aus Celle hat bereits bei seinem Erlass im März 2023 hohe Wellen in der Coaching-Szene geschlagen, was zu zahlreichen Beschwerden von unzufriedenen Kunden bis hin zu Klagen gegen diverse Online-Coachings geführt hat. Viele dieser Klagen sind auch erfolgreich gewesen. 

Allerdings hat das Urteil auch Kritik aus der Coaching-Szene erfahren, die bis dahin im Wesentlichen unbehelligt neue Umsatzrekorde feiern durfte. Dies nicht immer mit seriösen Methoden, wie sich immer mehr zeigt. Insofern ist es für Coaching-Kunden eine mehr als gute Nachricht, dass das Urteil nun rechtskräftig und damit unanfechtbar ist. Viele andere Gerichte werden sich wohl hieran orientieren.

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung aus Celle nicht ohne weiteres verallgemeinert werden kann – das Urteil bedeutet also nicht, dass alle Online-Coachings aufgrund des FernUSG nichtig sind oder aus anderen Gründen angefochten werden können. Diese Frage ist grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen, da es immer auf die konkreten Vereinbarungen und Leistungen ankommt. Hierzu sollten sich unzufriedene Coaching-Kunden in jedem Falle rechtlich beraten lassen.


Fazit

Wenn auch Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und unzufrieden sind, beraten wir Sie mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Coachingfällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen. Die rechtlichen Angriffspunkte in Coaching-Fällen sind vielfältig und keineswegs nur auf das Fernunterrichtsschutzgesetz beschränkt. Wir vertreten Coaching-Kunden bundesweit.

Melden Sie sich hierzu gern für ein unverbindliches Erstgespräch!


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Foto(s): adobe stock photos


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