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Die Corona-Regeln der einzelnen Länder betreffend Prostitution, Stand 06.01.22

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Update vom 06.01.22: 

Die Corona-Zahlen in Deutschland steigen erneut, was zum Teil Verschärfungen der Regeln für Prostitutionsstätten sowie sexuelle Dienstleistungen zur Folge hat. 

Es folgt eine kurze Zusammenfassung der verschiedenen Länderregelungen mit Blick auf die Zugangsbeschränkungen für Kunden.

Thüringen:

Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen müssen schließen.

Ausgenommen sind allerdings sexuelle Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

Sachsen:

Prostitution ist untersagt, § 9 Abs. 5 der Verordnung. 

Sachsen-Anhalt:

Negativ getestete Personen dürfen sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen, § 7 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung. 

Niedersachsen:

In den meisten Landkreisen gelten Warnstufe 2 oder Warnstufe 3. 

Kunden müssen geimpft, genesen oder getestet sein (3G). 

Nordrhein-Westfalen:

Es gilt die 2G-Plus-Regel für Kunden, d.h. Kunden müssen geimpft oder genesen und zusätzlich getestet im Sinne der Verordnung sein. Auch für Prostituierte gilt 2G-Plus. 

Untersagt sind u.a. "der Betrieb von Swingerclubs und vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten", § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung. 

Hamburg:

Prostitutionsstätten dürfen öffnen, Prostitutionsvermittlung darf betrieben werden. Es gilt auch hier die 2G-Plus-Regel für Kunden. 

Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, Prostitutionsfahrzeuge dürfen nicht bereitgestellt werden.

Bayern:

Bordellbetriebe dürfen nicht öffnen, Prostitutionsstätten schon. Sexuelle Dienstleistungen gelten nach der Bayerischen Verordnung als "Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind" (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung). Es gilt hier für Kunden 2G, für die Prostituierten 3G. 

Baden-Württemberg:

Derzeit gilt die Alarmstufe 2.

Danach ist der Betrieb von Prostitutionsstätten und die sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes ist für den Publikumsverkehr zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Kunden nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist (2G-Plus)

Rheinland-Pfalz:

Es gilt die 2G-Plus-Regel für Kunden.

Saarland:

Es gilt die 2G-Plus-Regel für Kunden und Prostituierte. 

Bremen:

Bei Erreichen der Warnstufe 3 gilt die 2G-Plus-Regel.

Derzeit gilt Warnstufe 3.

Berlin:

- gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. 

- Sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen sind unzulässig.

- Die Organisation/Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig.

- Das Angebot sexueller Dienstleistungen ist nur nach Terminvereinbarung, ausschließlich an einzelne Personen und unter der 2G-Bedingung erlaubt.

Brandenburg:

Es gilt die 2G-Regel für Kunden.

Mecklenburg-Vorpommern:

Es gilt die 3G-Regel für Kunden.

Schleswig-Holstein:

Es gilt die 2G-Regel für Kunden, 3G für Prostituierte. 

Hessen (Update vom 10.01.22):

Es gilt die 2G-Plus-Regel für Kunden, § 26 der Verordnung. 

Nach § 27 der Verordnung gelten allerdings "besondere regionale Schutzmaßnahmen" (Hotspot-Regelungen): 

Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 350, so sind der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen sowie die Durchführung/Organisation von Prostitutionsveranstaltungen untersagt.

Aktuell betroffen ist die Rhein-Main-Region (Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Offenbach und die Landkreise Hochtaunuskreis und Offenbach-Land). 

Hier müssen Prostitutionsstätten usw. seit dem 08.01.22 geschlossen bleiben!


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