Die Deutsch-Französische-Wahl-Zugewinngemeinschaft im Erbfall

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Die Deutsch-Französische-Wahl-Zugewinngemeinschaft im Erbfall

RA und Notar Krau

Im deutschen Erbrecht steht dem überlebenden Ehegatten bei einer Zugewinngemeinschaft nach § 1931 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB

ein um ein Viertel erhöhter gesetzlicher Erbteil zu, um den Zugewinn auszugleichen.

Diese Regelung fehlt jedoch in der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

Der Grund dafür liegt darin, dass diese Regelung eine ungerechte Behandlung der Ehegatten im internationalen Kontext vermeiden soll,

wenn auf einen Ehegatten deutsches und auf den anderen Ehegatten französisches Recht angewendet wird.

Bei Anwendung des deutschen Erbstatuts richtet sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten nach den allgemeinen Regelungen des § 1931 Abs. 1 und 2 BGB.

Der Zugewinnausgleich erfolgt im Todesfall grundsätzlich nach den güterrechtlichen Bestimmungen.

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ermöglicht es den Ehegatten, den Zugewinnausgleich güterrechtlich und damit unabhängig von § 1371 Abs. 2 BGB durchzuführen.

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Dies kann insbesondere in internationalen Erbfällen, die durch die EuErbVO geregelt werden, von Vorteil sein, da die Anwendung des § 1371 BGB oft zu Problemen führt.

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft, die speziell für grenzüberschreitende Ehen konzipiert wurde, vermeidet diese Problematik bewusst.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Zugewinnausgleichsforderung, die als echte Nachlassverbindlichkeit anerkannt ist.

Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte auch dann einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich hat, wenn er Erbe wird und die Erbschaft nicht ausschlägt.

Dies unterscheidet sich von der Regelung des § 1371 Abs. 3 BGB.

Der überlebende Ehegatte erhält somit neben seiner gesetzlichen Erbquote auch die Ausgleichsforderung.

Wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist, erlischt die Forderung zwar durch Konfusion, bleibt aber pflichtteils- und steuerrechtlich als Nachlassverbindlichkeit bestehen.

Ein umstrittenes Thema ist, ob die Erben des verstorbenen Ehegatten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber dem überlebenden Ehegatten haben.

Nach Art. 12 Abs. 3 WZGA ist der Ausgleichsanspruch vererblich, was auf den ersten Blick § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB ähnelt.

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Allerdings ist im deutschen Recht anerkannt, dass die Erben des verstorbenen Ehegatten keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den überlebenden Ehegatten haben,

um einen inneren Widerspruch zu vermeiden, der entstehen würde, wenn der überlebende Ehegatte einerseits eine erhöhte Erbquote erhielte und andererseits eine güterrechtliche Verbindlichkeit tragen müsste.

In der Wahl-Zugewinngemeinschaft fehlt dieser potenzielle Wertungswiderspruch zu § 1371 Abs. 1 BGB, sodass der Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassforderung den Erben zusteht.

Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte neben seiner gesetzlichen Erbquote auch die Ausgleichsforderung vorab in den Nachlass einbringen müsste.

Um dies zu vermeiden, sollten die Ehegatten entsprechende Modifikationen in einem Ehevertrag vorsehen.

Zusammenfassend zeigt der Text, dass die Wahl-Zugewinngemeinschaft den Ehegatten eine flexible Möglichkeit bietet,

den Zugewinnausgleich unabhängig von den strikten Regelungen des deutschen Erbrechts zu regeln, was besonders in internationalen Fällen vorteilhaft sein kann.

Der Zugewinnausgleich wird dabei als echte Nachlassverbindlichkeit behandelt, und die Erben des verstorbenen Ehegatten haben einen Anspruch auf diesen Ausgleich, was in der Wahl-Zugewinngemeinschaft ohne Wertungswidersprüche möglich ist.

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