Die elektronische Aktie: gehört elektronischen Wertpapieren die Zukunft? Mehr dazu in kostenloser BaFin-Sprechstunde

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Seit dem 16. August 2023 können auch Aktien als elektronische Wertpapiere begeben werden. Die Emission elektronischer Wertpapiere war zwar seit 2021 rechtlich zulässig, zuvor aber begrenzt auf elektronische Inhaberschuldverschreibungen.

Elektronische Aktien sind allerdings nur eine Option neben den weiterhin zulässigen verbrieften Aktien. Deswegen ist es auch weiterhin möglich, „normale“ Aktien auf der Grundlage einer (Global-)Urkunde auszugeben.

Unterschiedliche Arten elektronischer Aktien

Entscheidet sich ein Emittent demgegenüber für die Ausgabe elektronischer Aktien, so sind diese entweder in ein sog. zentrales Register oder in ein Kryptowertpapierregister einzutragen. Wie bei den bereits existierenden elektronischen Anleihen wird es daher auch bei elektronischen Aktien eine Unterteilung in Zentralregister- und Kryptoaktien geben.

Während Zentralregisteraktien sowohl als Inhaber wie auch als Namensaktien ausgestaltet sein können, können Kryptoaktien nur als Namensaktien emittiert werden.

Zentrale elektronische Wertpapierregister dürfen nur von Wertpapiersammelbanken oder Verwahrern (= Depotbanken) geführt werden. Ein Kryptowertpapierregister kann der Emittent selbst führen oder er kann ein anderes Unternehmen, das über eine entsprechende BaFin-Erlaubnis verfügt, damit beauftragen.

Kaum Unterschiede für Anleger

Aus den beschriebenen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für Anleger keine nennenswerten Unterschiede. Wenn der Anleger eine Aktie über eine Bank oder einen Broker erwirbt und ins eigene Depot legt, sind sogar die Unterschiede zu verbrieften Aktien für ihn unbedeutend. Anders kann dies sein, wenn man eine Krypto-Aktie ohne Einschaltung eines Intermediärs erwerben und halten will, da man dies dann selbst durch Nutzung der entsprechenden technischen Infrastruktur durchführen und absichern muss.

Kosten und Akzeptanz werden entscheidend sein

Deswegen werden am Ende vermutlich vor allem zwei Aspekte darüber entscheiden, ob sich die elektronische Aktie in Deutschland durchsetzt: zum einen natürlich die Frage, wie hoch die Kosten der Emission und der Handhabung elektronischer Aktien im Vergleich zu verbrieften Aktien sind. Zum anderen wird die Akzeptanz elektronischer Aktien am Markt wichtig sein: wollen Investoren lieber herkömmliche Aktien, sind sie neutral im Hinblick auf die Art der Ausstellung der Aktien oder werden Emittenten sogar einen Vorteil durch die elektronische Begebungsform haben, z.B. weil der Emittent dadurch seine Zukunftsfähigkeit unterstreicht? Da die elektronische Aktie gegenüber der physischen Aktie Effizienzvorteile haben dürfte, gehen wir davon aus, dass sie sich mittelfristig durchsetzt. Ob es tatsächlich so kommt, und wann dies der Fall sein wird, ist aber bislang noch offen.

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mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Fachkanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht, die private und institutionelle Investoren seit mehreren Jahrzehnten erfolgreich gegenüber diversen Akteuren am Kapitalmarkt vertritt. In den Jahren 2016 bis 2023 wurde Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen sowie die Kanzlei vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt durchgehend in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.


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