Die Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war zuletzt Grundlage zahlreicher Entscheidungen und Änderungen, die mitunter einige neue Fragen aufgeworfen haben. Insbesondere der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der Entgeltfortzahlung dürfte dabei besonders relevant sein. Was hierbei beachtet werden sollte, dazu mehr.


Grundsatz der Entgeltfortzahlung

Abweichend von dem Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn“ besteht für arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung unverschuldet verhindert ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. Es genügt folglich nicht jede leichte Erkrankung des Arbeitnehmers. Zudem muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen.


Nach den allgemeinen Grundsätzen liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Seiten des Arbeitnehmers. Der Beweis kann in der Regel durch die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt werden. Diese ist gesetzlich ausdrücklich als Beweismittel vorgesehen. Sobald der Arbeitnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt, ist hierdurch - auch in einem möglichen Prozess - zunächst der Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung dann nicht mit einem einfachen Bestreiten verweigern.


Kann der Beweiswert dennoch erschüttert werden?

Einen „absoluten“ Beweis stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dennoch nicht dar. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Bescheinigung durchaus erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen. Hierdurch „entfällt“ der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Beweislast fällt zurück auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss dann substantiiert zu seiner Erkrankung sowie den Einschränkungen vortragen und dies beweisen. Hierbei kann er sich ggf. auch auf das Zeugnis des behandelnden Arztes berufen, muss diesen dafür jedoch von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.


Ob die durch den Arbeitgeber dargelegten Zweifel ausreichen, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern hängt letztlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Es gab diesbezüglich zuletzt jedoch Gerichtsentscheidungen, die zumindest bedacht werden sollten.


Passgenaue Krankschreibung nach Arbeitnehmerkündigung

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich bereits im vorliegenden Fall [5 AZR 149/21] mit dieser Frage zu befassen. In diesem Verfahren ging es um eine Arbeitnehmerin, welche ihr Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 mit Frist zum 22.02.2019 gekündigt hatte. Für exakt diesen Zeitraum reichte die Arbeitnehmerin ebenfalls am 08.02.2019 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein und verlangte Entgeltfortzahlung. Die Zahlung wurde durch die Arbeitgeberin verweigert, weil diese die Krankheit anzweifelte und den Beweiswert der Bescheinigung - insbesondere aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung - als erschüttert ansah.


Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze war es der beklagten Arbeitgeberin gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Das Bundesarbeitsgericht sah insbesondere die passgenaue Übereinstimmung der Zeiträume (Kündigungsfrist, Arbeitsunfähigkeit) in Folge der eigenen Kündigung der Arbeitnehmerin als ausschlaggebend an. Bereits dies begründe ernsthafte Zweifel der Arbeitgeberin am tatsächlichen Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.


Demnach hätte die Darlegungs- und Beweislast erneut bei der Arbeitnehmerin gelegen. Diese hätte somit konkrete Tatsachen zu ihrer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen müssen. Trotz entsprechender Hinweise kam die Arbeitnehmerin diesen Anforderungen nicht nach. Weder erfolgte ein konkreter Vortrag zu ihrer Krankheit und den sich daraus ergebenden Folgen, noch erfolgte eine Befreiung ihres Arztes von der Schweigepflicht, um diesen ggf. als Zeugen hören zu können. In der Folge gab das Bundesarbeitsgericht der Revision der Arbeitgeberin statt und wies die Klage auf Entgeltfortzahlung zurück.


Unmittelbare Krankschreibung nach Arbeitgeberkündigung

Auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen [8 Sa 859/22] hatte sich kürzlich mit der Thematik rund um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu befassen. Hierbei war die Ausgangslage jedoch etwas anders.


Der klagende Arbeitnehmer hatte dem beklagten Arbeitgeber am 02.05.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis zum 06.05.2022 vorgelegt. Der Arbeitgeber wiederum hatte mit Schreiben vom 02.05.2022 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2022 erklärt. Diese Kündigung ging dem Arbeitnehmer jedoch erst am nächsten Tag zu. Der Arbeitnehmer legte anschließend mehrere Folgebescheinigungen vor, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.05.2022 - bis zum Ende der Kündigungsfrist - andauere. Der Arbeitgeber erhob daraufhin Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und verweigerte die Entgeltfortzahlung.


Auch das Landesarbeitsgericht stellte dabei zunächst fest, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich auch dadurch erschüttert werden könne, dass sich der Arbeitnehmer nach Aussprach der arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar - „postwendend“ - krankmeldet. Dies gelte umso mehr, wenn hierdurch lückenlos der Zeitraum der Kündigungsfrist abgedeckt werde. Der Zusammenhang zwischen der Kündigung und der nachfolgenden Krankschreibung sowie die zeitliche Übereinstimmung sei dabei geeignet, die Zweifel an der Bescheinigung zu begründen.


In der vorliegenden Konstellation galt dies jedoch nicht. Denn der Arbeitnehmer hatte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, bevor er die Kündigung durch den Arbeitgeber überhaupt erhalten hatte. Hierdurch fehlt es an dem - aus Arbeitgebersicht - benötigten Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Krankschreibung. Der Arbeitnehmer wurde eben nicht erst durch die Kündigung zur Krankschreibung „motiviert“ Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer letztlich bis zum Ende der Kündigungsfrist fortan krankgeschrieben war reiche nicht aus, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Das Landesarbeitsgericht wies daher die Berufung der Arbeitgeberin zurück.


Hervorzuheben ist des Weiteren, dass das Landesarbeitsgericht ausdrücklich die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, weil die Thematik rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren Beweiswert nicht hinlänglich geklärt sei. D.h. dass sich das Bundesarbeitsgericht ebenfalls noch einmal mit dieser Thematik befassen wird. Es kann daher erwartet werden, dass sich aus einem daraus folgenden Urteil erneut Grundsätze und Anhaltspunkte herleiten lassen, wann der Beweiswert erschüttert werden kann und wann nicht.


Fazit

Bereits aus diesen beiden Entscheidungen zeigt sich, dass die Rechtslage rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren Beweiswert derzeit noch genug Konfliktpotential birgt. Zwar ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch weiterhin ein solides Beweismittel des Arbeitnehmers für die Entgeltfortzahlung. Mit entsprechender Argumentation kann der Arbeitgeber dieser jedoch entgegentreten und die Beweislast auf den Arbeitnehmer zurückverlagern. Es wird hierbei weiterhin auf den jeweiligen Einzelfall und die Konstellation zwischen Kündigung und Krankheit ankommen. Es lohnt sich daher auch die kommende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und die sich daraus ergebenden Grundsätze zu betrachten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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