Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat sich in seinem Urteil vom 02.12.2014 – AZ 22 U 1717 – sehr deutlich und fokussiert zu der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren geäußert.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. führte im Konkreten aus, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur dann besteht, wenn der Geschädigte des Unfalls gegenüber seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Zahlung der Kosten für dessen Beauftragung zum einen verpflichtet ist und zum anderen, die anwaltliche Tätigkeit aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Eine Erforderlichkeit liege dann vor, wenn es sich um eine nicht einfache Angelegenheit handelt und der Geschädigte alleine seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Das Oberlandesgericht unterscheidet konkret wie folgt:
1. Erstattungsanspruch für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
Für das Oberlandesgericht Frankfurt sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets erforderlich. Denn die Schadenspositionen und die Rechtsprechung seien inzwischen unüberschaubar.
Fazit:
Dieses Ergebnis ist erfreulich und wirkt sich positiv für alle Unfallgeschädigten aus. Durch die Einlassung des Oberlandesgerichts wird nochmals deutlich gemacht, dass sich jeder Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt seiner Wahl nehmen sollte, dieser sich um die Geltendmachung der entstandenen Schadensersatzansprüche kümmert. Die Kosten des Rechtsanwalts werden bei einem Verschulden des Unfallgegners von dessen Kraftfahrthaftpflichtversicherung übernommen.
2. Kein Anspruch wegen Einholung der Deckungszusage
Ein Erstattungsanspruch wegen der Einholung der Deckungszusage von der Rechtschutzversicherung hat das Oberlandesgericht verneint. Obwohl die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen der fehlenden Erforderlichkeit zur Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe den Anspruch ab.
Fazit:
Auch diese Einlassung ist nachvollziehbar. Aus unserer Sicht gehört die Einholung einer Deckungszusage für den Mandanten, so oder so zum guten Ton eines Rechtsanwalts, für deren Leistung er keine Abrechnung vornimmt, sondern die Tätigkeit im Rahmen des Dienstleistungsgedankens für den Mandanten vornimmt.
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