Die Gesellschafterliste im Streitfall
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Im Streitfall zwischen Gesellschaftern einer GmbH ist schnelles Handeln angesagt. Hat der Gegner erst einmal Tatsachen geschaffen, ist effektiver Rechtsschutz häufig nicht mehr möglich. Seit der Reform des GmbH-Gesetzes im Jahr 2005 (sog. MoMiG) kommt der Gesellschafterliste dabei überragende Bedeutung zu. In der Praxis wird dies jedoch oft übersehen. Die Konsequenzen können gravierend sein.
Wurde die Gesellschafterliste früher nur als (lästige) Formalität betrachtet, kommt ihr heute insbesondere bei streitig ausgetragenen Konflikten zwischen Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern erhebliche Bedeutung zu. Durch die so genannte Legitimationswirkung stellt sie eine scharfe Waffe in der Auseinandersetzung dar. Im Zusammenspiel mit gezielten einstweiligen Verfügungen kann sie über den Ausgang gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten entscheiden. Geschickt eingesetzt können sich in vielen Fällen sogar Minderheitsgesellschafter gegen die Mehrheit durchsetzen.
Umstrittene Einziehungen von Geschäftsanteilen sind daher durch entsprechende Maßnahmen bereits im Vorfeld zu flankieren. Gleiches gilt für die streitige Abberufung eines Geschäftsführers, insbesondere, wenn diese als außerordentliche Abberufung aus wichtigem Grund gestaltet wird. Infrage kommen dafür - taktisch eingesetzt - die rechtlichen Instrumente der einstweiligen Verfügung und der Schutzschrift. Auch das Erwirken eines Konterbeschlusses kann manchmal hilfreich sein.
Umgekehrt kann dem durch Maßnahmen seines Mitgesellschafters Bedrohten nur geraten werden, selbst bereits vorbeugend tätig zu werden, um sich vor überraschenden Angriffen zu schützen. Hat ein Gesellschaftergeschäftsführer erst einmal einen Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils eines Mitgesellschafters herbeigeführt, wird er regelmäßig noch am gleichen Tag eine korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen. In dieser ist der Mitgesellschafter dann nicht mehr enthalten.
Wenn der Der betroffene Gesellschafter kann danach weitere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die seinen Interessen entgegenstehen, nicht mehr verhindern. Er nimmt auch nicht mehr an einer Gewinnausschüttung teil. Dies gilt jedenfalls bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung des Einziehungsbeschlusses durch gerichtliches Urteil. Dieses herbeizuführen kann Jahre dauern.
In einer GmbH sollte jeder Gesellschafter, der eine überraschende Einladung zu einer Gesellschafterversammlung erhält, sich unverzüglich über geeignete Maßnahmen beraten lassen und diese gegebenenfalls durchführen. Das gilt auch, wenn die mit der Einladung verschickte Tagesordnung zunächst keine kritischen Positionen enthält. Ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt „Einziehung des Geschäftsanteils X“ und/oder „Abberufung des Geschäftsführers Y aus wichtigem Grund“ kann noch bis 3 Tage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nachgeschoben werden. Dann aber ist es für eine vorbeugende Maßnahme meist zu spät.
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