Die Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht ein Überblick - Strafverteidiger München
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Im deutschen Strafrecht gibt es viele Vorschriften, die an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfen. Wenn das Merkmal vorliegt, wird die Strafe höher. Aber was genau ist eigentlich gemeint mit "Gewerbsmäßigkeit"? Und welche Delikte können gewerbsmäßig begangen werden? Dieser Beitrag liefert Ihnen einen Überblick zur gewerbsmäßigen Begehungsweise.
I. Definition der Gewerbsmäßigkeit
Gewerbsmäßig handelt derjenige, der sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 22.10.2019 - 4 StR 37/19 Rn. 22). Auch bei einer einzigen Tat kann daher Gewerbsmäßigkeit vorliegen. Weitere Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit ist, dass eigennützig gehandelt werden muss, wobei es ausreichend ist, wenn mittelbar auf die Vorteile zugegriffen werden kann, wenn also ohne weiteres auf die Vorteile zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 07.09.2011 - 1 StR 343/11 Rn. 6). Ferner muss Diebesgut beispielsweise nicht verkauft werden, um damit Einkünfte zu erzielen, es genügt, wenn Kosten für den Erwerb eingespart werden (BGH, Beschl. v. 20.02.2018 - 5 StR 561/17 Rn. 2). Auch Nebeneinkünfte können eine Gewerbsmäßigkeit begründen, solange sie von einigem Umfang und einigem Gewicht sind (BGH, Urt. v. 26.10.2015 - 1 StR 317/15 Rn. 44).
II. Relevanz der Gewerbsmäßigkeit im Strafrecht
Die Gewerbsmäßigkeit ist eine Begehungsweise, die bei einigen Straftaten eine Strafschärfung zur Folge hat. Das Strafgesetzbuch und auch die Nebenstrafgesetze, kennen einige Delikte, die gewerbsmäßig begangen werden können. Einige Beispiele sind:
Gewerbsmäßige Geldfälschung (§ 146 II StGB)
Gewerbsmäßiges fälschen von Zahlungskaten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente § 152a III StGB
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b StGB)
Gewerbsmäßiges Ausbeuten von Prostituierten (§180a I StGB)
Gewerbsmäßiges Verbreiten, Erwerben und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§184b II StGB)
Gewerbsmäßiges Verbreiten, Erwerben und Besitz jugendpornographischer Inhalte (§184c II StGB)
Gewerbsmäßige Zuhälterei (§ 181a II StGB)
Gewerbsmäßiger Menschenhandel (§ 232 III Nr. 3 StGB)
Gewerbsmäßiger Kinderhandel (§ 236 IV Nr. 1 StGB)
Gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 243 I Nr. 3 StGB)
Gewerbsmäßiger Betrug (263 III Nr. 1 StGB)
Gewerbsmäßiger Computerbetrug § 263a II StGB
Gewerbsmäßige Erpressung (§ 253 IV StGB)
Gewerbsmäßige Hehlerei § 260
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a StGB)
Gewerbsmäßige Geldwäsche (§ 261 IV StGB)
Gewerbsmäßige Urkundenfälschung (§ 267 III StGB)
Gewerbsmäßiges unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen (§ 277 II StGB)
Gewerbsmäßiges Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnissen (§ 277 II StGB)
Gewerbsmäßiges unerlaubtes Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 III Nr. 1 StGB)
Gewerbsmäßiger Wucher (§ 291 II Nr. 2 StGB)
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 96 II Nr. 1 StGB)
Gewerbsmäßiger Handel mit Cannabis (§ 34 III Nr. 1 KCanG)
Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittel (§ 29 III Nr. 1 BtMG)
III. Fazit
Wenn Ihnen eine gewerbsmäßige Begehung einer Straftat vorgeworfen wird, ist es ratsam, so frühzeitig wie möglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren, da eine deutlich höhere Strafe droht. Eine unbedachte Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden kann genügen, eine erhöhte Strafe wegen Gewerbsmäßigkeit zu begründen. Zögern Sie daher nicht Kontakt aufzunehmen.
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