Die Korrektur falscher Punkteeintragungen in Flensburg verhindert Verwarnungen und Fahrerlaubnisentzug!

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer im Straßenverkehr mehrfach durch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Unterschreitungen des gebotenen Abstandes zum Vordermann, Überfahren von Rotlicht zeigenden Ampeln, Telefonieren am Steuer etc. auffällig wird, sammelt über kurz oder lang möglicherweise eine stattliche Punktezahl in Flensburg an. Sowohl das bis zum 30.04.2014 geltende Verkehrszentralregister, als auch das ab dem 01.05.2014 maßgebliche Fahrerlaubnisregister knüpfen bei bestimmten Punkteständen (bei 8 / 14 / 18 „alten“ Punkte bzw. bei 4 / 6 / 8 „neuen“ Punkten) Konsequenzen für solche Mehrfachtäter an, die von einfachen Verwarnungen / Ermahnungen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis gehen können. Nach dem alten System konnte es dazwischen noch zu einer verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar kommen.

Durchaus nicht selten passiert es, dass sich dabei Fehler einschleichen. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreiten der jeweiligen Punkteschwellen akkurat hintereinander durchgeführt werden, um dem Betroffenen zu verdeutlichen, wie es um ihn steht („Warnfunktion“). Sammelt ein Verkehrsteilnehmer in kurzer Folge so viele Punkte, dass er damit gleich zwei Punkteschwellen erreicht oder überschreitet, tritt eine sogenannte Schonung ein: Der Punktestand ist dann so zu kappen, dass er einen Punkt niedriger liegt, als die rechnerisch zuletzt überschrittene Schwelle. Es kommt dann also nur zu der Maßnahme wegen der zuerst überschrittenen Schwelle, nicht hingegen auch zu der weiteren Schwelle.

In meiner Praxis habe ich es schon häufig erleben können, dass zwar der rechnerische Punktestand im Verkehrszentral- bzw. Fahrerlaubnisregister korrekt erfasst wurde, die Schonungsregelungen aber nicht berücksichtigt wurden. So wurde beispielsweise in einem mir übertragenen Fall in einem Auszug des Kraftfahrtbundesamtes noch von 8 eingetragenen Entscheidungen mit insgesamt 14 Punkten ausgegangen, was die Anordnung eines Aufbauseminars gerechtfertigt hätte. Nach detaillierten Erläuterungen konnte schlussendlich das Kraftfahrtbundesamt davon überzeugt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde es versäumt hatte, beim Überschreiten der 8-Punkte-Schwelle eine kostenpflichtige Verwarnung an meinen Mandanten zu senden. Obwohl er sich rechnerisch 14 Punkte „erfahren“ hatte, musste der Punktestand auf 13 gekappt werden. Somit konnte ihm nicht nur ein Punkt eingespart, sondern auch der erhebliche Zeit- und Kostenaufwand eines Aufbauseminars erspart werden.

Ein solcher Fall zeigt, dass es sich beim Erreichen kritischer Grenzwerte stets lohnt, den Inhalt des Verkehrszentral- bzw. Fahrerlaubnisregisters einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen, um Schlimmeres zu verhindern. Durch die Umstellung des alten Systems in das neue kommen weitere Aspekte hinzu, die untersucht werden sollten. Nur so kann sich ein Verkehrsteilnehmer darüber im Klaren sein, ob er die ihm auferlegten Maßnahmen zu akzeptieren hat oder nicht. Wollte man das oben gewählte reale Fallbeispiel etwas überspitzen und davon ausgehen, dass der letzte Eintrag im Verkehrszentralregister gar zum Erreichen der 18-Punkte-Schwelle geführt hätte, so würde die erreichte Korrektur des Punktestandes aufgrund der durchgesetzten Schonung sogar dazu führen, dass damit die Fahrerlaubnis gerettet und sich der Betroffene eine sechsmonatige Auszeit in der Mobilitätsfrage („Fahrerlaubnissperre“) sparen würde!

Dr. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
(Spezialgebiet: Verteidigung in Bußgeldsachen)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Sven Hufnagel

Beiträge zum Thema