Die Kündigung von Leitenden Angestellten - Abfindung, Risiken und häufige Irrtümer

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In der Geschäftswelt gehören Personalentscheidungen zu den heikelsten und strategisch bedeutsamsten Prozessen, insbesondere wenn es um dFührungskräfte geht. Die Entlassung von Führungskräften und Leitenden Angestellten ist daher ein Thema, das nicht nur für die betroffenen Führungskräfte, sondern auch für das Unternehmen selbst erhebliche Auswirkungen haben kann, da diese Mitarbeiter häufig ein Team führen. In diesem Rechtstipp erfahren Sie daher, was bei der Kündigung einer Führungskraft von Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu beachten ist, welche Risiken bestehen und welche Irrtümer immer wieder zu den gleichen Fehlern führen. Gerne können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter 0621/399997480 anrufen.

Wer ist Leitender Angestellter?


Der Gesetzgeber definiert Leitende Angestellte nicht. Oft wird im Vertrag davon gesprochen, dass der Mitarbeiter Leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes sein soll. Papier ist bekanntlich geduldig, weshalb es auf die reine Bezeichnung im Arbeitsvertrag nicht ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Führungskraft tatsächlich auch Entscheidungen treffen darf, die „normale“ Angestellte nicht dürfen. 

Personalverantwortung einschließlich der Möglichkeit, Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen, Prokura und/oder Entscheidungsmacht mit einer gewissen Tragweite sind nur Beispiele, die eine Führungskraft ausmachen.

Die Unterscheidung ist auch deshalb relevant, weil hiervon auch der Kündigungsschutz abhängt. Leitende Angestellte sind zwar, wie der Name schon sagt, auch Angestellte und genießen einen gewissen Kündigungsschutz. Dennoch kann man sich von Ihnen leichter trennen als von anderen Mitarbeitern.

Häufige Irrtümer 

1. Der Vertragstext ist entscheidend

Wie bereits beschrieben kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an. So kann ein Leitender Angestellter auch ohne entsprechende Bezeichnung Vertrag leitet sein. Genauso kann ein auf dem Papier leitender Angestellter tatsächlich eher „leidender Angestellter“ sein. Es kommt nicht (nur) auf den Vertrag an.

2. Leitende Angestellte haben keinen Kündigungsschutz

Das Leitende Angestellte und Führungskräfte keinen besonderen Kündigungsschutz haben, ist nur bedingt richtig. Denn auch für diese gilt das Kündigungsschutzgesetz. Allerdings gibt es bei dieser Personengruppe die gesetzliche Möglichkeit, das Verfahren durch eine Abfindungszahlung zu beenden. Dies unterscheidet sich von „normalen“ Angestellten. Auch bei anderen Arbeitnehmern wird häufig eine Abfindung gezahlt, um den Prozess zu beenden. Arbeitgeber haben bei dieser Gruppe aber nicht die Möglichkeit, das Verfahren verbindlich durch Abfindungszahlung zu beenden. Bei Leitenden Angestellten schon.

3. Es gibt immer hohe Abfindungen

Klar - Führungskräfte haben oft eine längere Betriebszugehörigkeit und vor allem ein hohes Gehalt. Zwei Faktoren, die sehr oft zu einer hohen Abfindung verhelfen. Allerdings muss man bei der Vertretung von Führungskräften auch immer die Erfolgsaussichten der Klage prüfen - denn hiervon hängt letztlich auch die Abfindungshöhe ab. Allzu oft begehen Arbeitgeber bei der Kündigung von Führungskräften und Leitenden Angestellten schwere Fehler, die man dann natürlich bei den Verhandlungen ausnutzen kann, wenn der Arbeitgeber nicht oder schlecht beraten wurde.

Kostenlose Ersteinschätzung

In unserer Kanzlei beschäftigen wir uns tagtäglich mit Kündigungen und Aufhebungsverträgen. Wir vertreten hierbei sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und kennen daher die Position der jeweils anderen Seite sehr genau. Das Team um Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Frank Zander wurde bereits mehrfach ausgezeichnet, so zum Beispiel vom Magazin Stern als eine von Deutschlands Top-Kanzleien im Arbeitsrecht (2022). Dr. Frank Zander wird in der Focus-Anwaltsliste 2023 als Top-Anwalt im Arbeitsrecht gelistet.

Für eine unverbindliche und kostenlose telefonische Ersteinschätzung stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne unter 0621/399997480 zur Verfügung.

Foto(s): Michael Zellmer

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